13.10.2015

Keine Streichung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld wegen nun höheren Stundenlohns nach dem MiLoG

Die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns rechtfertigt keine Änderungskündigung zwecks Streichung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld, das der Arbeitgeber bisher zusätzlich zu einem Stundenlohn unterhalb des Mindestlohns gezahlt hat. Da die zusätzlichen Leistungen nicht im engeren Sinne die Arbeit der Beschäftigten vergüten, können sie nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.

LAG Berlin-Brandenburg 2.10.2015, 9 Sa 570/15 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Kläger erhielten nach ihren Arbeitsverträgen neben einem den Mindestlohn unterschreitenden Stundenlohn eine Sonderzahlung zum Jahresende und ein zusätzliches Urlaubsgeld. Diese Leistungen sollten durch eine Änderungskündigung gestrichen werden. Stattdessen sollte ein neuer Stundenlohn in Höhe des Mindestlohns bzw. geringfügig darüber gezahlt werden.

Hiergegen richteten sich die Klagen der betroffenen Arbeitnehmer, mit denen sie die Unwirksamkeit der Änderungskündigungen geltend machten. Die Klagen hatten sowohl vor dem ArbG als auch vor dem LAG Erfolg.

Die Gründe:
Die Änderungskündigungen sind unwirksam.

Bei dem zusätzlichen Urlaubsgeld und - abhängig von der konkreten Vertragsgestaltung - auch bei der Sonderzuwendung zum Jahresende handelt es sich um vom Arbeitgeber zusätzlich gezahlte Prämien, die nicht im engeren Sinne die Arbeitsleistung vergüten. Arbeitgeber können sie daher nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen.

Die Streichung dieser Leistungen durch eine Änderungskündigung verlangt vielmehr, dass der Fortbestand des Betriebs bedroht ist. Dies war hier nicht der Fall.

LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 32/15 vom 8.10.2015
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