18.01.2017

Keine Verkürzung der Ruhezeit für Betriebsratsmitglieder - Anspruch auf Zeitgutschrift

Betriebsratsmitglieder können ihre Nachtschicht grds. abkürzen, wenn sie nur so eine Ruhezeit von elf Stunden zwischen dem Ende der Nachtarbeit und einer am nächsten Tag - außerhalb ihrer Arbeitszeit - stattfindenden Betriebsratssitzung sicherstellen können. Die deshalb nicht geleistete Arbeitszeit ist dem Betriebsratsmitglied gutzuschreiben. Dabei kann dahinstehen, ob Betriebsratsarbeit Arbeitszeit i.S.d. ArbZG ist. Die volle Nachtschicht abzuleisten, ist in einem solchen Fall jedenfalls unzumutbar i.S.v. § 37 Abs. 2 BetrVG.

BAG 18.1.2017, 7 AZR 224/15
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist bei der Beklagten im Dreischichtbetrieb beschäftigt und Mitglied des in dem Betrieb gebildeten Betriebsrats. Am 17.7.2013 nahm er zwischen zwei Nachtschichten von 13 bis 15:30 Uhr an einer Betriebsratssitzung teil. In der vorhergehenden Nacht hätte er eigentlich von 22 bis 6:00 Uhr (inklusive einer halbstündigen Pause) arbeiten müssen. Mit Blick auf die Betriebsratssitzung am folgenden Tag stellte er seine Arbeit um 2:30 Uhr ein.

Mit seiner Klage verlangte er u.a. eine Zeitgutschrift für die wegen der Teilnahme an der Betriebsratssitzung nicht geleistete Arbeitszeit in der Nacht vom 16. auf den 17.7.2013. Das Arbeitsgericht wies die Klage insoweit ab; das LAG gab ihr statt. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Zeitgutschrift.

Betriebsratsmitglieder, die - wie der Kläger - zwischen zwei Nachtschichten außerhalb ihrer Arbeitszeit tagsüber an einer Betriebsratssitzung teilnehmen müssen, dürfen die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor dem Ende der Schicht einstellen, wenn nur dadurch eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden am Tag gewährleistet ist. Das ergibt sich aus § 5 Abs. 1 ArbZG, wonach dem Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren ist.

Es kann dahinstehen, ob die Zeit der Erbringung von Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit i.S.v. § 2 Abs. 1 ArbZG ist und § 5 Abs. 1 ArbZG deshalb Anwendung findet. Der Anspruch auf die Zeitgutschrift ergibt sich jedenfalls aus § 37 Abs. 2 BetrVG. Hiernach sind Mitglieder des Betriebsrats auch dann von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts zu befreien, wenn eine außerhalb der Arbeitszeit liegende erforderliche Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar gemacht hat.

Für die Frage der Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung i.S.v. § 37 Abs. 2 BetrVG ist die Wertung des § 5 Abs. 1 ArbZG zu berücksichtigen. Betriebsratsmitglieder sind also ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer Tätigkeit zu befreien, wenn sie nur bei Verkürzung der Arbeitszeit eine Erholungszeit von elf Stunden zwischen dem Arbeitsende und dem Beginn der Sitzung einhalten können.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 1/17 vom 18.1.2017
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