20.04.2017

Möglichkeit der freien Dienst-Einteilung kann die Gewährung des Arbeitnehmerstatus hindern

Ist es einer Systemverwalterin möglich, ihre Dienstzeiten jeden Monat nach ihren Wünschen zu planen, kann sie nicht als Arbeitnehmerin i.S.d. arbeitsrechtlichen Definition angesehen werden. Es fehlt insofern an einer weisungsgebundenen, fremdbestimmten und abhängigen Tätigkeit.

LAG München 5.12.2016, 3 Sa 619/16
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist seit 2007 bei der Beklagten, einer Rundfunkanstalt, als Systemverwalterin tätig. Grundlage des Beschäftigungsverhältnisses war ein als "Vereinbarung" bezeichneter Vertragstext, indem u.a. vereinbart wurde, dass er nur gilt, wenn die Klägerin für Arbeitsleistungen zur Verfügung stehe, die einzelnen Arbeitstermine zwischen den Parteien abgestimmt werden und eine Verpflichtung der Klägerin sich daraus nicht ableiten lässt.

Die Dienstplangestaltung bei der Beklagten erfolgte jeweils etwa zwei Wochen im Voraus durch handschriftliche Eintragung der Wunschdienste der festangestellten sowie der freien Mitarbeiter in einen ausgehängten Kalender und anschließende Überprüfung und Festsetzung der einzelnen Dienste durch Vorgesetzte. Kurzfristige Umdispositionen stimmte die Beklagte im Einzelfall mit der Klägerin ab. Die Klägerin konnte ihre Arbeitsleistung nur in den Räumen und mit dem Equipment der Beklagten erbringen.

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, zwischen den Parteien habe von Beginn an ein Arbeitsverhältnis bestanden. Zudem begehrte sie die Beschäftigung als Vollzeitkraft und die Anwendung der Tarifverträge für die auf unbestimmte Zeit bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer auf das Arbeitsverhältnis. Sie war der Ansicht, es bestehe ein Arbeitsverhältnis, da sie zeitlich und inhaltlich weisungsgebunden sei. Sie werde zwei Wochen im Voraus verbindlich zu Diensten eingeteilt und habe keine Aufträge ablehnen können. Aufgrund der durchschnittlichen Beschäftigungszeit in den Vorjahren entspräche ihre Tätigkeit außerdem einer Vollzeitstelle.

Das Arbeitsgericht bejahte das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses und einen Anspruch auf Vollzeit-Beschäftigung. Unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils wies das LAG die Klage insgesamt ab, ließ aber die Revision zu.

Die Gründe:
Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin ist mangels zeitlicher und fachlicher Weisungsgebundenheit nicht als Arbeitnehmerin der Beklagten zu betrachten.

Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines Arbeitsvertrags einem anderen weisungsgebunden und in persönlicher Abhängigkeit zur Leistung von Diensten verpflichtet ist. Ob ein entsprechendes Weisungsrecht vorliegt, beurteilt sich nach einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.

Hier spricht zum einen die Gestaltung der "Arbeits-Vereinbarung" gegen einen Arbeitnehmerstatus der Klägerin. Die Vereinbarung einzelner Arbeitstermine oblag danach den Parteien, ohne dass eine Verpflichtung der Klägerin begründet wurde. Dies wurde zum anderen auch so gehandhabt, denn die Klägerin konnte sich jeden Monat für ihre Wunschdienste eintragen. Kurzfristige Änderungen wurden nicht einseitig vorgegeben, sondern mit ihr abgestimmt. Die Entscheidung über die Zeiteinteilung und die Souveränität lag demnach bei der Klägerin. Das Kriterium der möglicherweise geringeren Einteilung nach der Ablehnung von Diensten ist für die Abgrenzung zwischen festem und freiem Mitarbeiterverhältnis ungeeignet.

Des Weiteren ist die Klägerin auch nur in dem Umfang fachlich weisungsgebunden, in welchem sie Dienste in den Kalender einträgt. Mangels Arbeitsverhältnis besteht auch kein Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung oder Einbeziehung bestimmter Tarifverträge.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung ist auf den Webseiten des Landesarbeitsgerichts München veröffentlicht.

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