24.06.2015

Nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung führt nicht ohne weiteres zu einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher

Der Neunte Senat des BAG hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach ein Verstoß gegen das Verbot der nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nicht zum Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer führt, wenn der Verleiher über die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt.

BAG 29.4.2015, 9 AZR 883/13
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist seit Mitte Juni 2008 bei der Personalservicegesellschaft P., die über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt, beschäftigt. P. setzte die Klägerin von Anfang an als "Mitarbeiterin Kasse/Info" bei dem beklagten Warenhaus ein.

Mit ihrer am 15.6.2012 eingegangenen Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass zwischen der Beklagten und ihr ein Arbeitsverhältnis bestehe. Aufgrund ihres jahrelangen Einsatzes bei der Beklagten sei sie nicht nur vorübergehend i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG überlassen worden, so dass gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9 Nr. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und ihr zustande gekommen sei.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG gab ihr statt. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem BAG Erfolg.

Die Gründe:
Zwischen den Parteien ist nicht gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9 Nr. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen.

Dabei kann dahinstehen, ob P. die Klägerin nicht nur vorübergehend zur Arbeitsleistung an die Beklagte verliehen hatte. Denn ein Verstoß gegen das Verbot der nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG führt entgegen der Annahme des LAG nicht zum Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer, wenn der Verleiher - wie hier - die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderliche Erlaubnis hat, seine Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung zu überlassen.

Dies hat der Senat bereits mit Urteilen vom 3.6.2014 (Az.: 9 AZR 111/13) und 10.12.2013 (Az.: 9 AZR 51/13) entschieden. An dieser Rechtsprechung wird auch weiter festgehalten. Die Klägerin hat keine Argumente vorgebracht, die die tragenden Ausführungen des Senats im Urteil vom 10.12.2013 infrage stellen könnten.

Linkhinweis:
Sowohl dieses Urteil als auch die Entscheidungen vom 3.6.2014 und 10.12.2013 sind auf der Homepage des BAG veröffentlicht. Bitte klicken Sie für die Volltexte der Entscheidungen auf die nachfolgenden Links:

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