11.07.2013

Nicht vorübergehender Einsatz von Leiharbeitnehmern verboten - Zustimmungsverweigerungsrecht des BR

Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG n.F. erfolgt die Überlassung von Leiharbeitnehmern an einen Entleiher "vorübergehend". Diese Bestimmung enthält nicht lediglich einen unverbindlichen Programmsatz, sondern untersagt die nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung. Die Norm stellt zudem ein Gesetz i.S.v. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG dar. Daher kann der Betriebsrat des Entleiherbetriebs jedenfalls seine Zustimmung zu einem zeitlich unbegrenzten Einsatz eines Leiharbeitnehmers verweigern.

BAG 10.7.2013, 7 ABR 91/11
Der Sachverhalt:
Der Arbeitgeber beabsichtigte, eine Leiharbeitnehmerin ohne jegliche zeitliche Begrenzung statt einer Stammkraft in seinem Betrieb einzusetzen. Der Betriebsrat sah hierin einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG n.F., weil ein dauerhafter Einsatz geplant sei, und verweigerte deshalb nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG seine Zustimmung zum Einsatz der Leiharbeitnehmerin.

Der daraufhin vom Arbeitgeber gestellte Antrag auf gerichtliche Ersetzung der Zustimmung hatte vor dem Arbeitsgericht und dem LAG Erfolg. Das BAG lehnte allerdings letztinstanzlich die Zustimmungsersetzung ab.

Die Gründe:
Der Betriebsrat hat seine Zustimmung zum Einsatz der Leiharbeitnehmerin zu Recht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigert.

Der Betriebsrat des Entleiherbetriebs ist nach § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG beim Einsatz eines Leiharbeitnehmers nach § 99 BetrVG zu beteiligen. Nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kann er seine Zustimmung zur Einstellung des Leiharbeitnehmers u.a. dann verweigern, wenn diese gegen ein Gesetz verstößt.

Ein Gesetz i.S.v. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist auch § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG in der seit dem 1.12.2011 geltenden Fassung. Danach erfolgt die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher "vorübergehend". Diese Bestimmung enthält nicht lediglich einen unverbindlichen Programmsatz, sondern untersagt die nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung. Sie dient zum einen dem Schutz der Leiharbeitnehmer. Zum andern soll sie auch die dauerhafte Aufspaltung der Belegschaft des Entleiherbetriebs in eine Stammbelegschaft und eine entliehene Belegschaft verhindern.

Der Betriebsrat des Entleiherbetriebs kann daher seine Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern verweigern, wenn diese im Entleiherbetrieb nicht nur vorübergehend beschäftigt werden sollen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und ggf. welche Rechtsfolgen sich aus einem Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG für das Rechtsverhältnis des einzelnen Leiharbeitnehmers zum Entleiher ergeben.

Nach diesen Grundsätzen war die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats hier berechtigt. Dabei kann offenbleiben, ab wann der Einsatz eines Leiharbeitnehmers als nicht mehr vorübergehend anzusehen ist. Denn ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG liegt jedenfalls dann vor, wenn ein Leiharbeitnehmer - wie hier - ohne jegliche zeitliche Begrenzung statt einer Stammkraft eingesetzt werden soll.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 46 vom 10.7.2013
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