04.05.2016

Pädagogische Mitarbeiter einer Frühförderstelle sind keine Selbstständigen

Wer als pädagogische Mitarbeiter einer Frühförderstelle Fördereinheiten für behinderte Kinder durchführt, ist regelmäßig keine selbstständige Honorarkraft, sondern unterliegt als abhängig Beschäftigter der Sozialversicherungspflicht. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit nach Maßgabe der inhaltlichen Konzepte und organisatorischen Vorgaben der Einrichtung durchzuführen ist, die Frühförderstelle die Räumlichkeiten und alle Arbeitsmittel zur Verfügung stellt und der Mitarbeiter eng in die Arbeitsorganisation der Frühförderstelle eingebunden ist.

SG Dortmund 11.3.2016, S 34 R 2052/12
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Träger einer Frühförderstelle für behinderte Kinder. Er beschäftigt im Rahmen eines "Vertrags über freie Mitarbeiter" eine Sozial- und Heilpädagogin, die Fördereinheiten für behinderte Kinder durchführt. Dies erfolgt in den Räumlichkeiten des Klägers und unter Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel. Gegenüber den Eltern und den behinderten Kindern tritt die Pädagogin wie eine Beschäftigte des Klägers auf.

Auf einen sog. Statusfeststellungsantrag entschied die beklagte Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund, dass die Pädagogin abhängig beschäftigt ist und deshalb der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterliegt. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem SG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Pädagogin ist - entgegen der Auffassung des Klägers - keine selbstständige Honorarkraft, sondern eine abhängig Beschäftigte. Sie unterliegt daher der Sozialversicherungspflicht. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass sie

  • ihre Tätigkeit nach Maßgabe der inhaltlichen Konzeption und organisatorischen Vorgaben des Klägers verrichtet,
  • gegenüber den behinderten Kindern und ihren Eltern wie eine Bedienstete der Frühförderstelle auftritt,
  • die vom Kläger gestellten Räumlichkeiten und Arbeitsmittel nutzt und
  • in die Arbeitsorganisation der Frühförderstelle eng eingebunden ist.

Von einer überwiegend frei gestalteten Arbeitsleistung kann damit keine Rede sein.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Parteien einen "Vertrag über freie Mitarbeit" abgeschlossen haben. Für die Frage, ob der Schutz des Sozialversicherungsrechts eingreift, kommt es nicht maßgeblich auf die Bezeichnung oder Gestaltung des Vertrags an, sondern auf die tatsächlichen Umstände der Tätigkeit.

SG Dortmund PM vom 2.5.2016
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