26.05.2015

Post-Streik: Freiwilliger Einsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen ist zulässig

Das Arbeitsgericht Bonn hat einen Antrag von ver.di, der Deutschen Post während der aktuellen Tarifauseinandersetzung einstweilig den Einsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen zu untersagen, abgelehnt. Der Einsatz von Beamten sei nur unzulässig, wenn dieser nicht freiwillig erfolge. Die Gewerkschaft habe nicht bewiesen, dass Beamte der Post ihrem Einsatz widersprochen hätten.

ArbG Bonn 26.5.2015, 3 Ga 18/15
Der Sachverhalt:
Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hatte im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht, dass die Deutsche Post unzulässigerweise Beamte auf Arbeitsplätzen streikender Arbeitnehmer eingesetzt habe. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig. Denn hiernach dürfe der Arbeitgeber bei einem rechtmäßigen Streik keinen Einsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen anordnen.

Die Deutsche Post machte dagegen geltend, dass die von ver.di benannten Beamten nicht auf bestreikten Arbeitsplätzen beschäftigt, sondern nur mit Zusatzarbeiten beauftragt worden seien. Außerdem sei in keinem Fall ein Widerspruch des betroffenen Beamten erfolgt. Ein freiwilliger Einsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen sei aber zulässig.

Das Arbeitsgericht lehnte den Erlass der von ver.di begehrten einstweiligen Verfügung ab. Gegen das Urteil kann die Gewerkschaft allerdings noch Berufung einlegen.

Die Gründe:
Der Deutschen Post ist nicht im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, keine Beamten mehr im Rahmen der aktuellen Tarifauseinandersetzung mit ver.di einzusetzen.

Entgegen der Auffassung der Deutschen Post liegt ein "Einsatz auf einem bestreikten Arbeitsplatz" im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings schon dann vor, wenn der eingesetzte Beamte nicht alle Aufgaben des streikenden Arbeitsnehmers übernimmt.

Dennoch besteht hier kein Verfügungsanspruch, da ein nach dem Bundesverfassungsgericht verbotener "zwangsweiser Einsatz" ausscheidet, wenn der Einsatz der Beamten freiwillig erfolgt. Von einem solchen freiwilligen Einsatz ist hier auszugehen, da anhand der von beiden Parteien vorgelegten Aussagen nicht mit ausreichender Sicherheit geklärt werden konnte, ob Beamte ihrem Streikeinsatz widersprochen haben. Dieser Zweifel geht zulasten der insoweit beweispflichtigen Gewerkschaft.

ArbG Bonn PM vom 26.5.2015
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