14.03.2013

Rechtsprechungsänderung: Leiharbeitnehmer zählen für die Größe des Betriebsrats im Entleiherbetrieb mit

Leiharbeitnehmer sind bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer eines Betriebs grds. zu berücksichtigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn regelmäßig eine bestimmte Anzahl von Leiharbeitnehmern im Betrieb eingesetzt wird und ab einer Betriebsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern. Hier kommt es auf die Wahlberechtigung der Leiharbeitnehmer nicht an.

BAG 13.3.2013, 7 ABR 69/11
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. Dabei geht es maßgeblich um die Frage, inwieweit Leiharbeitnehmer bei der Bestimmung der Größe des Betriebsrats zu berücksichtigen sind.

Im März 2010 fand im gemeinsamen Betrieb der beteiligten Arbeitgeberinnen eine Betriebsratswahl statt. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens waren im Betrieb regelmäßig insgesamt 879 Stammarbeitnehmer und 292 Leiharbeitnehmer beschäftigt. Es wurde ein 13-köpfiger Betriebsrat gewählt.

Der Betriebsrat und mehrere Arbeitnehmer des Betriebs fochten die Wahl an. Sie waren der Auffassung, dass ein 15-köpfiger Betriebsrat hätte gewählt werden müssen. Zur Begründung machten sie geltend, dass die Leiharbeitnehmer für die Größe des Betriebsrats mitzählten. Seit 2002 seien durchgehend mindestens 250 Leiharbeitnehmer beschäftigt gewesen, eine große Zahl von ihnen über Zeiträume von mehr als zwei Jahren.

Arbeitsgericht und LAG wiesen den Antrag ab. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte vor dem BAG Erfolg.

Die Gründe:
In dem Betrieb hätte gem. § 9 Abs. 1 BetrVG ein 15-köpfiger Betriebsrat gewählt werden müssen, da die im Betrieb regelmäßig beschäftigten Leiharbeitnehmer indsoweit mitzählen.

Nach § 9 Satz 1 BetrVG richtet sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats nach der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer. Bei 5 bis 100 Arbeitnehmern kommt es darüber hinaus auch auf die Wahlberechtigung an. Ab 101 Arbeitnehmern nennt das Gesetz diese Voraussetzung nicht mehr. In Betrieben mit in der Regel 701 bis 1.000 Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus 13 Mitgliedern, in Betrieben mit in der Regel 1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern.

Die bisherige Rechtsprechung, wonach Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwerten des § 9 BetrVG im Entleiherbetrieb nicht mitzählen, wird aufgegeben. Die Erforderlichkeit, auch die im Entleiherbetrieb in der Regel beschäftigten Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, ergibt sich insbesondere aus einer an Sinn und Zweck der Schwellenwerte orientierten Auslegung des Gesetzes. Jedenfalls bei einer Betriebsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern kommt es auch nicht auf die Wahlberechtigung der Leiharbeitnehmer an.

Nach diesen Grundsätzen war die Betriebsratswahl im Streitfall anfechtbar. In dem Betrieb waren zum Zeitpunkt der angefochtenen Wahl neben 879 Stammarbeitnehmern regelmäßig 292 Leiharbeitnehmer beschäftigt. Der Wahlvorstand hatte die Leiharbeitnehmer bei der Wahl nicht berücksichtigt und einen 13-köpfigen Betriebsrat wählen lassen. Unter Einbeziehung der Leiharbeitnehmer wäre aber ein 15-köpfiger Betriebsrat zu
wählen gewesen.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 18 vom 13.3.2013
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