10.04.2014

Schichtarbeiter haben bei gesundheitlichen Problemen Anspruch auf dauerhaften Einsatz im Tagdienst

Kann eine Krankenschwester aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten mehr leisten, ist sie nicht arbeitsunfähig krank. Das Krankenhaus muss sie vielmehr außerhalb der Nachtschichten beschäftigen. Kommt es dem nicht nach, gerät es in Annahmeverzug, da die Krankenschwester weiterhin alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten ausführen kann und demnach keine Unmöglichkeit vorliegt.

BAG 9.4.2014, 10 AZR 637/13
Der Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus der sog. Vollversorgung mit etwa 2.000 Mitarbeitern. Die Klägerin ist seit 1983 bei der Beklagten als Krankenschwester im Schichtdienst tätig. Arbeitsvertraglich ist sie im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit verpflichtet. Nach einer Betriebsvereinbarung ist eine gleichmäßige Planung u.a. in Bezug auf die Schichtfolgen der Beschäftigten anzustreben.

Die Klägerin ist aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, Nachtdienste zu leisten, weil sie Medikamente nimmt, die sie einschlafen lassen. Nach einer betriebsärztlichen Untersuchung schickte der Pflegedirektor die Klägerin am 12.6.2012 nach Hause, weil sie wegen ihrer Nachtdienstuntauglichkeit arbeitsunfähig krank sei. Die Klägerin teilte diese Einschätzung nicht und bot ihre Arbeitsleistung - mit Ausnahme von Nachtdiensten - ausdrücklich an. Bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts im November 2012 wurde sie allerdings nicht beschäftigt.

Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin die Weiterbeschäftigung im Krankenhaus ohne Nachtdienste und die Zahlung der Differenz zwischen der Entgeltfortzahlung bzw. dem bezogenen Arbeitslosengeld und ihrem Gehalt. Hiermit hatte sie in allen Instanzen Erfolg.

Die Gründe:
Die Beklagte muss die Klägerin weiterbeschäftigen und für die Zeit der Nichtbeschäftigung Annahmeverzugslohn leisten.

Die Klägerin ist nicht arbeitsunfähig krank, da sie alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten einer Krankenschwester ausführen kann. Die Beklagte muss bei der Schichteinteilung auf das gesundheitliche Defizit der Klägerin Rücksicht nehmen und darf die Klägerin nicht mehr für Nachtdienste einteilen.

Die Vergütung steht der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu, weil ihr die Arbeitsleistung nicht unmöglich geworden ist, sie die Arbeit ordnungsgemäß angeboten hat und die Beklagte erklärt hatte, sie werde die Leistung nicht annehmen.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 16/14 vom 9.4.2014
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