20.10.2014

Sozialversicherung: Neue Bemessungsgrenzen für 2015

Da die Löhne und Gehälter in Deutschland zuletzt gestiegen sind, ändern sich im Jahr 2015 die Beitragsbemessungsgrenzen der Kranken- und Rentenversicherung. Das Bundeskabinett hat infolgedessen eine entsprechende Verordnung auf den Weg gebracht.

Demnach steigt die neue monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) von monatlich 5.950 € im Jahr 2014 auf 6.050 €. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt 2015 auf 5.200 € im Monat. Im Jahr 2014 waren es 5.000 €. In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden somit folgende neue monatliche Beträge gelten: Beitragsbemessungsgrenze (West): 7.450 € im Monat, Beitragsbemessungsgrenze (Ost): 6.350 € im Monat. Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2015 bundeseinheitlich auf 34.999 € im Jahr festgesetzt.

Versicherungspflichtgrenze angehoben
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich bundeseinheitlich gegenüber 2014 (53.550 €) auf 54.900 € im Jahr. Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt demnach 49.500 € im Jahr. 2014 waren es 48.600 €.

Bezugsgröße in der Sozialversicherung neu festgelegt
Die Bezugsgröße ist sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch in der gesetzlichen Rentenversicherung die Grundlage der Beitragsberechnung. In der Gesetzlichen Krankenversicherung wird danach die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie für das Mindestarbeitsentgelt festgelegt. In der gesetzlichen Rentenversicherung hängt von ihr ab, wie viel Beitrag Selbstständige oder Pflegepersonen zahlen müssen. Die Bezugsgröße 2015 beträgt 2.835 € pro Monat in den alten Bundesländern. 2014 waren es noch 2.765 €. In den neuen Bundesländern beträgt sie im Monat 2.415 €. Im Jahr 2014 waren es 2.345 €.

Rechengrößen in der Sozialversicherung: Es handelt sich um Werte, die jährlich neu ermittelt und festgesetzt werden. Sie beeinflussen die Beiträge zur Sozialversicherung. Das betrifft die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Vorläufiges Durchschnittsentgelt: In der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht es dem durchschnittlichen Brutto-Lohn- oder -Gehalt eines beschäftigten Arbeitnehmers. Für 2015 wird der Wert so ermittelt: Das Durchschnittsentgelt 2013 wird um das Doppelte des Prozentsatzes erhöht, um den sich das Durchschnittsentgelt 2012 zum Jahr 2013 erhöht hat.

Beitragsbemessungsgrenze: Sie markiert das Maximum, bis zu dem in den Sozialversicherungen Beiträge erhoben werden. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil eines Einkommens ist beitragsfrei.

Versicherungspflichtgrenze: Wer über diese Grenze hinaus verdient, kann sich, wenn er möchte, bei einer privaten Krankenversicherung versichern. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ist zugleich die Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Gesamtübersicht:

 Rechengröße  West  Ost
 Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2015 - allgemeine Rentenversicherung  34.999 €/Jahr  34.999 €/Jahr
 Bezugsgröße in der Sozialversicherung  2.835 €/Monat  2.415 €/Monat
 Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung  6.050 €/Monat  5.200 €/Monat
 Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung  7.450 €/Monat  6.350 €/Monat
 Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche Krankenversicherung  49.500 €/Jahr  49.500 €/Jahr

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