17.04.2014

ThyssenKrupp: Kein Anspruch auf Schadensersatz gegen Ex-Geschäftsführer wegen "Schienenkartell"

Der ThyssenKrupp-Konzern hat keinen Anspruch auf Ersatz der von ihm im Rahmen des "Schienenkartells" gezahlten Geldbuße gegen einen ehemaligen Geschäftsführer. Eine Verletzung der diesem nach § 43 Abs. 1 GmbHG obliegenden Sorgfaltspflichten konnte ihm nicht nachgewiesen werden. Zudem war die seit vielen Jahren gelebte Praxis eines Exklusivvertriebs schon vor Jahren offengelegt worden, ohne dass übergeordnet Verantwortliche Maßnahmen ergriffen hätten.

ArbG Essen 19.12.2013, 1 Ca 3569/12 u.a.
Der Sachverhalt:
Der Beklagte war bei den klagenden Unternehmen des ThyssenKrupp-Konzerns als Geschäftsführer beschäftigt. Er war zuständig für die Bereiche Personal, Finanzen, Verwaltung und EDV. Neben ihm gab es weitere Mitgeschäftsführer, die u.a. für den Vertrieb zuständig waren.

Dem Konzern wurde vorgeworfen, kartellrechtswidrige Absprachen im Bereich des Handels mit Schienen getroffen zu haben. Aufgrund dessen setzte das Bundeskartellamt Bußgelder i.H.v. insgesamt 191 Mio. Euro gegen ihn fest. Der Konzern verlangte daraufhin die Kartellstrafe sowie alle zukünftigen Schäden vom Beklagten ersetzt.

Die Unternehmen machten mit drei Klagen geltend, der Beklagte habe von den wettbewerbsbeschränkenden Absprachen gewusst. Zumindest habe er aber seine Organisations- und Überwachungspflichten verletzt. Das Arbeitsgericht hat alle Klagen abgewiesen.

Die Gründe:
Ein Anspruch auf Ersatz der vom ThyssenKrupp-Konzern gezahlten Geldbußen sowie der weiter geltend gemachten Schäden besteht nicht.

Der Beklagte hat die gelebte Praxis eines Exklusivvertriebs gegenüber den ihm übergeordneten Verantwortlichen im Konzern bereits im Jahr 2004 und auch im Rahmen einer Compliance-Prüfung im Jahr 2006 offengelegt, ohne dass Maßnahmen ergriffen wurden.

Zudem kann dem Beklagten nicht nachgewiesen werden, dass er an den kartellrechtswidrigen Absprachen aktiv beteiligt war. Eine Verletzung seiner ihm als Geschäftsführer obliegenden Aufsichtspflicht nach § 43 Abs. 1 GmbHG liegt nicht vor.

Grundsätzlich ist es Aufgabe des Geschäftsführers einer Gesellschaft dafür zu sorgen, dass sich diese nach außen rechtmäßig verhält und die ihr obliegenden öffentlich-rechtlichen Pflichten und Gesetze einhält. Da jedoch faktisch eine interne Zuständigkeitsregelung zwischen den Geschäftsführern herrschte, durfte sich der Beklagte grundsätzlich darauf verlassen, dass sein Mitgeschäftsführer in seinem Verantwortungsbereich "Vertrieb" für die Einhaltung kartellrechtlicher Vorschriften Sorge trug.

Bezüglich der Konzernmutter ist kein Schaden ersichtlich. Insbesondere kann diese sich nicht auf eine Entwertung der Gesellschafteranteile durch Schädigung des Gesellschaftsvermögens berufen, sondern lediglich Leistung an die Tochtergesellschaft, deren Entwertung der Gesellschaftsanteile geltend gemacht wird, verlangen.

Linkhinweis:
•Der Volltext der Entscheidungen wird demnächst in der Rechtssprechungsdatenbank NRW veröffentlicht.
•Für die Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Essen klicken Sie bitte hier.

Arbeitsgericht Essen PM vom 11.4.2014
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