27.08.2014

"Tricksen" bei der Zeiterfassung rechtfertigt fristlose Kündigung - auch bei langer Betriebszugehörigkeit

Tut ein Arbeitnehmer nur so, als würde er die Zeiterfassungsanlage bedienen, so kann dies selbst bei langer Betriebszugehörigkeit eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein Versehen ausgeschlossen und der Umfang des Arbeitszeitbetrugs erheblich ist (hier bejaht bei 3,5 Stunden in 1,5 Monaten).

Hessisches LAG 17.2.2014, 16 Sa 1299/13
Der Sachverhalt:
Der 46 Jahre alte Kläger war seit mehr als 25 Jahren in der beklagten Großmetzgerei beschäftigt. Die Arbeitnehmer des Betriebs müssen bei jedem Verlassen des Produktionsbereichs wegen privater Arbeitsunterbrechungen über einen Chip eine Zeiterfassung bedienen und sich später beim Betreten des Produktionsbereichs wieder rückmelden. Bei jeder Ab- und Anmeldung piept das Zeiterfassungsgerät.

Der Kläger wurde dabei beobachtet, dass er den Chip beim Verlassen des Produktionsbereichs in seiner Geldbörse ließ und zusätzlich mit seiner Hand abschirmte, wenn er diesen zum An- und Abmelden vor das Zeiterfassungsgerät hielt. Eine Kontrolle durch die Beklagte ergab, dass der Kläger in 1,5 Monaten so Pausen von insgesamt mehr als 3,5 Stunden gemacht hatte, ohne sich an- und abzumelden. Die Zeiten waren bezahlt worden.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aus diesem Grund fristlos. Die hiergegen gerichtete Klage hatte weder vor dem Arbeitsgericht noch vor dem LAG Erfolg.

Die Gründe:
Die fristlose Kündigung ist gerechtfertigt.

Es ist davon auszugehen, dass der Kläger einen Arbeitszeitbetrug begangen hat. Da die Zeiterfassung piept, wenn ein Mitarbeiter sich an- oder abmeldet, ist ein Versehen des Klägers ausgeschlossen. Dieser hat vielmehr bewusst nur so getan, als würde er die Anlage bedienen. Denn wegen des fehlenden akustischen Signals wusste er jeweils, dass er den Chip erfolgreich abgedeckt hatte.

Der Beklagten ist es wegen dieses vorsätzlichen Betrugs nicht zumutbar, nur mit einer Abmahnung zu reagieren. Daran ändert auch die lange Betriebszugehörigkeit des Klägers nichts. Der Vertrauensbruch wiegt bei einer Abwägung der gegenseitigen Interessen so schwer, dass die lange Betriebszugehörigkeit dahinter zurücktreten muss.

Linkhinweis:
Für die auf der Homepage des Hessischen LAG veröffentlichte Entscheidung im Volltext klicken Sie bitte hier.

Hessisches LAG PM Nr. 5/14 vom 26.8.2014
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