12.05.2014

Unerlaubte Veröffentlichung von Patientenfotos auf Facebook kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Die unerlaubte Verbreitung von Patientenbildern in sozialen Netzwerken durch Krankenhauspersonal kann den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. Eine Veröffentlichung solcher Bilder ist geeignet, das Persönlichkeitsrecht des Patienten erheblich zu verletzen und gegen die Schweigepflicht zu verstoßen.

LAG Berlin-Brandenburg 11.4.2014, 17 Sa 2200/13
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war Beschäftigte eines Krankenhauses und betreute dort als Gesundheits- und Krankenpflegerin auf der Kinderintensivstation ein Kind, dessen Mutter sich von ihm losgesagt hatte. Sie veröffentlichte unerlaubt Fotos ihres Patienten über ihr Facebook-Profil und gab dort auch den Tod des Kindes bekannt. Die Arbeitgeberin missbilligte die Veröffentlichungen und sprach gegenüber der Klägerin die fristlose sowie vorsorglich die fristgemäße Kündigung aus.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG gaben der gegen die Kündigungen gerichteten Klage statt.

Die Gründe:
Die Kündigungen sind rechtsunwirksam.

Die unerlaubte Verbreitung von Patientenbildern ist zwar grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Die Veröffentlichung über soziale Netzwerke ist kaum zu kontrollieren oder zu unterbinden und verletzt Rechte des Patienten; das Pflegepersonal verletzt hiermit zudem auch seine Schweigepflicht.

Im vorliegenden Fall war die Arbeitgeberin jedoch lediglich berechtigt, das Verhalten der Klägerin abzumahnen. Sowohl eine ordentliche als auch eine außerordentliche Kündigung ist hier unverhältnismäßig. Anhand der Bilder und Kommentare war es nicht möglich, den Patienten oder die Arbeitgeberin zu identifizieren. Das Kind wurde durch die Aufnahmen nicht bloßgestellt. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass sich durch die ständige Betreuung ein emotionales Näheverhältnis zwischen der Klägerin und dem Kind entwickelt hatte, welchem sie durch die Bilder Ausdruck verleihen wollte.

LAG Berlin-Brandenburg PM 20/14 vom 9.5.2014
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