20.04.2017

Welche Vorbeschäftigungszeiten sind auf die Kündigungsfristen des § 34 TVöD anzurechnen?

Im Rahmen der Berechnung der Kündigungsfristen aus § 34 Abs. 1 und 2 TVöD können nach dem eindeutigen Wortlaut nur Beschäftigungszeiten bei einem identischen Arbeitgeber berücksichtigt werden. Eine Vorbeschäftigung bei irgendeinem öffentlichen Arbeitgeber reicht zur Verlängerung der Frist oder zur Einschränkung der generellen Kündigungsmöglichkeit nicht aus.

LAG Nürnberg 6.2.2017, 7 Sa 319/16
Der Sachverhalt:
Die 1972 geborene Klägerin war von August 1991 bis Dezember 2014 in der Verwaltung zweier Städte als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Im Januar 2015 wechselte sie zur Beklagten, einer ebenfalls öffentlichen Arbeitgeberin. Im Arbeitsvertrag hatten  die Parteien u.a. die Geltung der Regelungen des TVöD und eine sechsmonatige Probezeit vereinbart. Im Mai 2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.6.2015. Die Klägerin wehrte sich  gegen die Kündigung. Sie trug vor, § 34 Abs. 2 TVöD greife zu ihren Gunsten ein, denn sie habe das 40. Lebensjahr vollendet und sei über 15 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt. Dabei seien ihre Beschäftigungszeiten bei den Stadtverwaltungen einzubeziehen. Dies ergebe sich zusätzlich aus § 14 Abs. 1 TVÜ-VKA. Daneben berief sie sich auf Vertrauensschutz, denn sie sei in der Annahme zur Beklagten gewechselt, bereits unkündbar zu sein, und habe dies auch kommuniziert.

Arbeitsgericht und LAG wiesen die Klage ab, allerdings ließ das LAG die Revision zum BAG zu.

Die Gründe:
Die Kündigung der Beklagten ist wirksam und konnte das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30.6.2015 beenden.

Der Ausschlusstatbestand des § 34 Abs. 2 TVöD, der eine Kündigung von über 40-jährigen Arbeitnehmern mit mehr als 15 Jahren Beschäftigungszeit nur aus wichtigem Grund zulässt, greift nicht. Das erforderliche Alter hatte die Klägerin erreicht, sie war aber nicht über 15 Jahre bei der Beklagten beschäftigt, sondern nur sechs Monate.

Gemäß dem Verweis in § 34 Abs. 2 S. 1 TVöD auf dessen Abs. 3 können zur Berechnung der Vorbeschäftigungszeit nur Beschäftigungen bei einem identischen Arbeitgeber herangezogen werden. Die Zeiten, in welchen die Klägerin in den Stadtverwaltungen tätig war, sind somit nicht einzubeziehen.

Auch aus § 34 Abs. 2 S. 2 TVöD iVm § 14 Abs. 1 TVÜ-VKA und der bis September 2005 geltenden BAT ergibt sich nichts anderes. Die vor Oktober 2005 geleisteten Beschäftigungszeiten der Klägerin waren auch nach den damals geltenden tarifvertraglichen Vorschriften nicht anerkennungsfähig, denn die BAT (§ 19) sah eine Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten bei anderen öffentlichen Arbeitgebern nicht vor. Mangels schlüssigem Vortrag läuft auch die Berufung der Klägerin auf Vertrauensschutz ins Leere.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung ist auf den Webseiten des Landesarbeitsgerichts Nürnberg veröffentlicht.

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