27.08.2014

Ausgabe von Presseausweisen als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines steuerbefreiten Berufsverbands

Ein nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG 2002 steuerbefreiter Berufsverband von Zeitungsverlegern, der gegen Entgelt Presseausweise an Journalisten ausgibt, die nicht bei einem seiner Verbandsmitglieder beschäftigt sind, unterhält insoweit einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Ausgabe der Ausweise an Nichtmitglieder ist unabhängig davon, dass die Ausgabe der Presseausweise dem begünstigten Verbandszweck dienlich sein mag, von dem steuerbegünstigten Wirkungsbereich abgrenzbar.

BFH 7.5.2014, I R 65/12
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein Zusammenschluss von Zeitungsverlegern in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Er ist als Berufsverband nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 des KStG 2002 von der Körperschaftsteuer befreit. Gestützt auf einen Runderlass des NRW-Innenministeriums aus dem Jahr 1993 gab er in den Streitjahren an Mitarbeiter seiner Mitglieder ohne Weiteres und an Journalisten, die bei keinem seiner Mitglieder angestellt waren (Nichtmitglieder), nach besonderer Prüfung und gegen eine Gebühr von 60 € Presseausweise aus.

In dem Runderlass heißt es u.a.: "Der Presseausweis soll den Behörden die Überprüfung erleichtern, wer als Vertreter der Presse tätig ist. Es wird darauf hingewiesen, dass Journalisten, die keinen Presseausweis besitzen (z.B. nebenberufliche Journalisten), nach Maßgabe des Landespressegesetzes den gleichen Zugang zu Informationen fordern können wie Inhaber von Presseausweisen, wenn sie sich auf andere Weise als Vertreter der Presse legitimieren können."

Das Finanzamt sah in der entgeltlichen Ausgabe der Presseausweise an Nichtmitglieder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Klägers, der von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sei. Er erließ dementsprechend Körperschaftsteuerbescheide für die Streitjahre 2004 bis 2006.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die vom Kläger mit der Ausgabe von Presseausweisen an Nichtmitglieder erzielten Erträge unterliegen der Körperschaftsteuer.

Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 KStG 2002 sind u.a. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter von der Körperschaftsteuer befreit. Wird allerdings ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 Buchst. a KStG 2002). Für den Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in diesem Zusammenhang ist auf die Definition in § 14 AO zurückzugreifen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist danach eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Der Absicht, Gewinn zu erzielen, bedarf es nicht.

Die fortgesetzte Ausgabe der Presseausweise gegen Zahlung der Gebühr von jeweils 60 € ist eine nachhaltige, über die Vermögensverwaltung hinausgehende Tätigkeit, mit der der Kläger Einnahmen erzielt. Das FG hat diese Tätigkeit auch zu Recht als "selbständig" i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 1 AO bewertet. Maßgeblich ist dabei die Abgrenzbarkeit von einem steuerbegünstigten Wirkungsbereich. Eine solche sachliche Selbständigkeit liegt demnach vor, wenn die betreffende Tätigkeit nicht mit anderweitigen Betätigungen der Körperschaft dergestalt zusammenhängt, dass ihre Ausübung ohne die anderweitige Betätigung nicht möglich wäre.

Demzufolge ist die Ausgabe der Presseausweise an Nichtmitglieder als selbständig zu beurteilen. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Berufsverband von Zeitungsverlegern seine nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 KStG 2002 begünstigte Verbandstätigkeit nur ausüben kann, wenn er auch Presseausweise ausgibt. Auch umgekehrt besteht kein Anhalt dafür, dass Presseausweise an Journalisten zwingend nur durch nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 KStG 2002 begünstigte Berufsverbände von Zeitungsverlegern ausgestellt werden können. Allein aus dem Umstand, dass die Ausgabe der Presseausweise dem begünstigten Verbandszweck des Klägers dienlich sein mag, kann die für die Verneinung der Selbständigkeit erforderliche Verflechtung ebenfalls nicht hergeleitet werden.

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