01.07.2016

Freiwilliger monatlicher Förderbeitrag kann der Umsatzsteuer unterliegen

Betreibt eine Einzelperson die Entwicklung von Reisetrends und erhält sie dafür von einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft einen freiwilligen monatlichen Förderbeitrag, so kann zwischen der Entwicklung (Organisation von Reisen nebst Berichterstattung) und dem "Förderbeitrag" ein der Umsatzsteuer unterliegender Leistungsaustausch liegen. In einem solchen Fall liegt keine (nicht steuerbare) "bloße Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse" vor.

Schleswig-Holsteinisches FG 27.4.2016, 4 K 27/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein Anhänger des Oldtimer-Automobilsports und engagierte sich jahrelang in diesem Bereich, indem er versuchte, andere interessierte Kollegen über die Durchführung von Stammtischen und die Organisation von Oldtimer-Ausfahrten zu binden und insoweit eine Gemeinschaft zu bilden. Aufgrund eines Vertrages mit einer ausländischen Gesellschaft hatte sich der Kläger dieser gegenüber u.a. zur Weiterführung der Entwicklung neuer und aussichtsreicher Reisetrends sowie zur Berichterstattung hierüber verpflichtet. Hierfür erhielt er einen freiwilligen Förderbeitrag von 2.500 € monatlich.

Der Kläger war der Ansicht, ein umsatzsteuerrechtlich relevanter Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit und der empfangenen Gelder sei nicht gegeben, da keine Leistungen im wirtschaftlichen Sinne erbracht worden seien, bei denen ein über die reine Entgeltentrichtung hinausgehendes eigenes wirtschaftliches Interesse des Entrichteten verfolgt werde. Das Finanzamt setzte dennoch für den maßgeblichen Zeitraum Umsatzsteuer fest. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Gegen das Urteil wurde seitens des Klägers Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Die Gründe:
Die Festsetzung der Umsatzsteuer war rechtens.

Bei den Zahlungen handelte es sich um Entgelte für steuerpflichtige Leistungen des Klägers, da ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Zahlungen und den Leistungen des Klägers bestand. Es lag somit keine (nicht steuerbare) "bloße Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse" vor. Dies ging aus einer Auslegung der maßgeblichen Vereinbarung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles hervor. Auch wenn es zwar aufgrund der Freiwilligkeit der Zahlung an einem synallagmatischen Verhältnis gemangelt hatte, so haben die Parteien doch letztlich gezeigt, dass die konkrete Tätigkeit (sei sie daneben auch im eigenen Interesse des Klägers erfolgt) der Erlangung der Zahlung und die Zahlung der Erlangung der Tätigkeit diente.

Schleswig-Holsteinisches FG Newsletter 2016 II
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