22.07.2014

Für Tantra-Ganzkörpermassagen wird Vergnügungssteuer fällig

Das Angebot von Tantra-Massagen als Ganzkörpermassagen unter Einbeziehung des Intimbereichs in einem Massage-Studio stellt eine "gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen" i.S.d. Vergnügungssteuersatzung der Stadt Stuttgart dar. Die Satzung ist gerade nicht auf Einrichtungen mit Bezug zum Rotlichtmilieu beschränkt.

VGH Baden-Württemberg 3.7.2014, 2 S 3/14
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt in Stuttgart ein Massage-Studio und bietet dort u.a. sog. Tantra-Ganzkörpermassagen unter Einbeziehung des Intimbereichs an. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 10 der am 1.1.2012 in Kraft getretenen Vergnügungssteuersatzung der beklagten Stadt Stuttgart unterliegt "das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen" der Vergnügungssteuer. Infolgedessen veranlagte die Beklagte die Klägerin zur Vergnügungssteuer.

Die Klägerin wandte sich hiergegen und machte geltend, Hauptzweck der Massage sei nicht das sexuelle Vergnügen, sondern das ganzheitliche Wohlbefinden und eine ganzheitliche Selbsterfahrung i.S.d. tantrischen Erkenntnislehre. Das VG wies ihre Klage ab. Auch die Berufung der Klägerin vor dem VGH blieb erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.

Gründe:
Die Vergnügungssteuer war im vorliegenden Fall als eine typische örtliche Aufwandsteuer rechtlich zulässig.

Besteuert wird die erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines sich Vergnügenden, wie sie sich in der Verwendung seines Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf im örtlichen Bereich der Beklagten ausdrückt. Die Vergnügungssteuer beruht auf dem allgemeinen Gedanken, dass demjenigen, der sich ein - entgeltliches - Vergnügen leistet, eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden kann. Zum herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer gehört, dass sie, wie auch hier, zur Vereinfachung der Abwicklung beim Veranstalter des Vergnügens erhoben wird und nicht unmittelbar bei dem sich Vergnügenden, den sie im Grunde treffen soll.

Die streitige Satzungsregelung ist auch hinreichend bestimmt, insbesondere was den Begriff "ähnliche Einrichtungen" angeht. Sie ist gerade nicht auf Einrichtungen mit Bezug zum Rotlichtmilieu beschränkt. Das Angebot von Tantra-Massagen als Ganzkörpermassagen unter Einbeziehung des Intimbereichs in einem Massage-Studio ist auch eine "gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen" i.S.d. Satzungsregelung. Eine solche Massage bietet bei objektiver Betrachtungsweise eine Zerstreuung und Entspannung mit erotischem Bezug. Hieran kann sowohl in Anbetracht der Werbung der Klägerin als auch der Grundsätze des Tantramassagen-Verbandes nicht ernstlich gezweifelt werden.

VGH Baden-Württemberg PM v. 21.7.2014
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