03.09.2015

Gemeinden dürfen Pferdesteuer erheben

Gemeinden sind grundsätzlich berechtigt, auf das Halten und das entgeltliche Benutzen von Pferden für den persönlichen Lebensbedarf eine örtliche Aufwandsteuer (Pferdesteuer) zu erheben. Für den erforderlichen örtlichen Bezug kommt es nicht auf den Wohnort des Pferdehalters, sondern auf die Unterbringung des Pferdes in der steuererhebenden Gemeinde an.

BVerwG 2.9.2015, 9 BN 2.15
Der Sachverhalt:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Sooden-Allendorf beschloss im Dezember 2012 eine "Satzung über die Erhebung einer Pferdesteuer im Gebiet der Stadt Bad Sooden-Allendorf". Nach dieser Satzung beträgt die Steuer pro Pferd im Jahr 200 €. Gegen diese kommunale Steuersatzung wandten sich der klagende Verein und neun weitere Kläger mit einem Normenkontrollantrag, mit dem Ziel, die Satzung für unwirksam zu erklären.

Der Hessische VGH lehnte den Antrag im schriftlichen Verfahren - ohne mündliche Verhandlung - ab. Die Revision zum BVerwG wurde nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kläger hatte vor dem BVerwG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Schon nach den bisher entwickelten Maßstäben steht fest, dass eine örtliche Aufwandsteuer auf das Halten und entgeltliche Benutzen von Pferden erhoben werden darf, soweit es sich um eine Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf handelt. Die Befugnis zur Erhebung örtlicher Aufwandsteuern steht nach Art. 105 Abs. 2a GG den Ländern zu und ist auf die Gemeinden übertragen. Eine Aufwandsteuer soll die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners treffen. Örtlich ist eine Aufwandsteuer dann, wenn sie an einen Vorgang im Gemeindegebiet anknüpft.

Das Halten bzw. die entgeltliche Benutzung eines Pferdes geht - vergleichbar der Hundehaltung oder dem Innehaben einer Zweitwohnung - über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert einen zusätzlichen Vermögensaufwand. Im Hinblick darauf, dass nur die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf besteuert werden darf, beschränkt die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Satzung den Steuergrund auf das Halten und Benutzen von Pferden "zur Freizeitgestaltung" und nimmt Pferde, die nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt werden, von der Steuerpflicht aus.

Für den erforderlichen örtlichen Bezug kommt es nicht auf den Wohnort des Pferdehalters, sondern auf die Unterbringung des Pferdes in der steuererhebenden Gemeinde an. Ob die Gemeinde über den Zweck der Einnahmeerzielung hinaus noch weitere Zwecke verfolgt, insbesondere den, das besteuerte Verhalten - hier die Pferdehaltung - mittelbar zu beeinflussen, ist für die Rechtmäßigkeit der Steuererhebung unerheblich.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BVerwG finden Sie die Pressemitteilung hier.

BVerwG PM Nr. 69 vom 2.9.2015
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