03.12.2015

Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft haftet für Gewerbesteuerschulden der Gesellschaft

Der Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft muss für Gewerbesteuerschulden der Gesellschaft haften. Es kann bei lebensnaher Betrachtungsweise nicht zweifelhaft sein, dass er um seine Verpflichtungen zur Abgabe von Steuererklärungen, Zahlung von Steuern und Bildung von Rücklagen für zukünftig fällig werdende Steuern weiß. Dafür bedarf es keiner speziellen steuerrechtlichen Sachkenntnisse, sondern es handelt sich dabei um Gegenstände allgemeinen Wissens.

VG Koblenz 13.11.2015, 5 K 526/15.KO
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war alleinige Geschäftsführerin einer im Jahr 2009 gegründeten Unternehmergesellschaft (UG). Während ihrer Zeit als Alleingeschäftsführerin hatte die Klägerin für die UG weder Steuererklärungen abgegeben, noch Steuern gezahlt. Auch die auf der Grundlage von Steuerschätzungen seitens der beklagten Ortsgemeinde festgesetzten Gewerbesteuern wurden nicht entrichtet. Mahnungen und Vollstreckungsversuche blieben fruchtlos. Schließlich nahm die Beklagte die Klägerin persönlich für die Gewerbesteuern der UG in Anspruch.

Die Klägerin hielt den Haftungsbescheid für rechtswidrig. Sie war der Ansicht, der Beklagten sei kein Schaden entstanden, da die Gewerbesteuern auf der Grundlage unrealistischer Steuerschätzungen festgesetzt worden seien. Die UG habe im fraglichen Zeitraum lediglich Verluste erwirtschaftet und deshalb Insolvenz anmelden müssen. Sie habe das Gewerbe in der Hoffnung aufgenommen, wirtschaftlich erfolgreich tätig zu werden. Da das Geschäft aber von Anfang an nicht gelaufen sei, habe sie weder Rücklagen bilden, noch fachlichen Rat einholen können. Sie verfüge über keine Erfahrung in geschäftlichen Dingen, so dass sie letztlich mit der Situation überfordert gewesen sei.

Das VG wies die gegen den Haftungsbescheid gerichtete Klage ab. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die persönliche Inanspruchnahme der Klägerin als Haftungsschuldnerin für die Gewerbesteuerschulden der UG findet ihre Rechtsgrundlage in § 3  Abs.1 Nr. 2  u. 4 Kommunalabgabengesetz  Rheinland-Pfalz (KAG) i.V.m. §§ 191 Abs. 1 S. 1, 69 u. 34 Abs. 1 Abgabenordnung (AO).

Nach § 191 Abs. 1 S. 1 AO kann derjenige, der kraft Gesetzes für eine Steuer haftet, durch einen Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt, denn die Klägerin ist Haftungsschuldnerin i.S.d. genannten Regelung. Als Alleingeschäftsführerin der UG hat sie ihre Pflicht, Steuererklärungen abzugeben und Steuern zu entrichten, vorsätzlich verletzt. Hierdurch war der Beklagten ein Schaden in Höhe der nicht entrichteten Gewerbesteuern entstanden, für den die Klägerin einstehen muss.

Es kann bei lebensnaher Betrachtungsweise nicht zweifelhaft sein, dass die Klägerin um ihre Verpflichtungen zur Abgabe von Steuererklärungen, Zahlung von Steuern und Bildung von Rücklagen für zukünftig fällig werdende Steuern der UG wusste. Dafür bedarf es keiner speziellen steuerrechtlichen Sachkenntnisse, sondern es handelt sich bei diesen grundlegenden Verpflichtungen um Gegenstände allgemeinen Wissens. Dabei reicht schon eine laienhafte Kenntnis der in Rede stehenden Verpflichtungen aus.

Unerheblich ist, dass die Gewerbesteuer auf der Grundlage von Steuerschätzungen festgesetzt wurde. Schließlich müssen auch geschätzte Steuern gezahlt werden. Außerdem war es zu den Schätzungen nur aufgrund des mangelnden Erklärungsverhaltens der Klägerin gekommen. Auch ihre angebliche Unerfahrenheit in geschäftlichen Dingen ließ keine andere Entscheidung zu. Die Steuerschuld war letztlich auch nicht durch die Löschung der UG im Handelsregister untergegangen. Da die Gewerbesteuerschuld der UG im Zeitpunkt des Haftungsbescheids noch nicht anderweitig getilgt worden war, bestand das Steuerschuldverhältnis im Haftungszeitpunkt nach wie vor fort.

Linkhinweis:

VG Koblenz PM v. 2.12.2015
Zurück