14.11.2016

Globalisierungskritiker: Attac ist gemeinnützig

Der Attac Trägerverein e.V. war in den Jahren 2010 bis 2012 als gemeinnützig i.S.d. AO anzuerkennen. Das hat das Hessische FG jetzt entschieden und dabei festgestellt, dass eine politische Betätigung des Vereins nicht gemeinnützigkeitsschädlich ist.

Hessisches FG 10.11.2016, 4 K 179/16
Der Sachverhalt:
Der klagende Attac Trägerverein e.V. setzt sich für eine ökologische, solidarische und friedliche Weltwirtschaftsordnung ein. Insbesondere wenden sich die Globalisierungskritiker von Attac gegen die weltweit wachsende soziale Ungleichheit und gegen eine Globalisierung, die nur an mächtigen Wirtschaftsinteressen orientiert ist.

Das Finanzamt entzog Attac im Jahr 2014 die Gemeinnützigkeit für die Jahre 2010 bis 2012. Zur Begründung führte es aus, das Bündnis sei zu politisch; dies sei gemeinnützigkeitsschädlich. Hiergegen wendet sich Attac mit seiner Klage. Die AO verbiete gemeinnützigen Vereinen nicht grundsätzlich politische Aktivitäten. Dem Gesetzgeber sei es lediglich darum gegangen, eine indirekte Förderung politischer Parteien auszuschließen. Ausschlaggebend für die Gemeinnützigkeit eines Vereins sei die Frage, ob er die in seiner Satzung benannten Zwecke verfolge. Dies sei bei Attac der Fall.

Das FG gab der Klage statt. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen. Das Finanzamt hat die Möglichkeit, sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an den BFH zu wenden.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat Attac die Gemeinnützigkeit für die Jahre 2010 bis 2012 zu Unrecht aberkannt.

Die AO mit ihren Vorschriften zu den steuerbegünstigten Zwecken (§§ 51 ff. AO) und die hierzu ergangene Rechtsprechung des BFH stellen einen ausreichenden rechtlichen Rahmen zur steuerlichen Beurteilung des vorliegenden Einzelfalles dar. Die gesetzlichen Vorgaben und die Rechtsprechung erlauben eine politische Tätigkeit zur Erreichung des nach der AO anzuerkennenden Satzungszwecks.

Demnach stehen politische Aktivitäten einer Gemeinnützigkeit nicht entgegen, sofern sie im Gesamtkontext eines gemeinnützigen Zwecks stehen und eingebettet sind in ein umfassendes Informationsangebot. Vorliegend ist insbesondere der Vereinszweck der Förderung der Bildung weit zu verstehen. Dieser beinhaltet nicht nur die Darstellung des Status quo sondern auch die Vermittlung von alternativen Modellen anhand einzelner Ereignisse.

Die politische Tätigkeit war auch in ein umfassendes Informationsangebot eingebettet. Ferner diente die politische Betätigung insbesondere auch unmittelbar dem Zweck der Förderung des Gemeinwesen und des Schutzes der Umwelt.

Hessisches FG PM vom 10.11.2016
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