29.07.2014

Job als ausgebildeter Elektroniker zur Vorbereitung auf ein Ingenieurstudium stellt keine begünstigte Berufsausbildung dar

Die Tätigkeit als Elektroniker, die nach Abschluss der Ausbildung zur Vorbereitung auf ein Ingenieurstudium ausgeübt wird, stellt keine begünstigte Berufsausbildung dar. Hierfür spricht insbesondere der Gesetzeszweck des neu geregelten § 32 Abs. 4 S. 2 EStG, wonach nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ein Kind in den Fällen des S. 1 Nr. 2 nur berücksichtigt wird, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.

FG Münster 4.3.2014, 1 K 1772/13 Kg
Der Sachverhalt:
Das Finanzamt hatte gegenüber dem Kläger die Festsetzung von Kindergeld für dessen damals 21-jährigen Sohn aufgehoben. Zur Begründung führte er aus, der Sohn habe seine Berufsausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik im Januar 2012 beendet. Im Februar 2012 habe er sich für eine weiterführende Schule angemeldet, deren Besuch er im August 2012 angetreten habe. Somit liege ganzjährig grundsätzlich ein Grundtatbestand vor, der zum Bezug von Kindergeld berechtige. Da der Sohn aber in der Zeit von März bis Juli 2012 durchgängig an allen Tagen im Monat mit einem Umfang von mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig gewesen sei, bestehe in diesen Monaten kein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 EStG.

Der Kläger führte aus, sein Sohn habe sich zu keinem Zeitpunkt in einer Zweitausbildung befunden. Die fünf Monate Tätigkeit als Elektroniker seien Voraussetzung für eine Ausbildung im gleichen Berufsbild zu einem Elektrotechniker hin bis zum Elektroingenieur. Die Tätigkeit seines Sohnes sei daher einheitlich als Erstausbildung zu beurteilen.

Das FG wies die Klage gegen den Aufhebungsbescheid ab. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Der Sohn des Klägers befand sich im streitigen Zeitraum nicht in Berufsausbildung i.S.v. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a EStG.

Unter dem Begriff "Berufsausbildung" ist eine berufliche Ausbildung unter Ausschluss eines Studiums zu verstehen. Sie liegt etwa vor, wenn das Kind durch eine berufliche Ausbildungsmaßnahme die notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erwirbt, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Voraussetzung ist, dass der Beruf durch eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang erlernt und dieser durch eine Prüfung abgeschlossen wird.

Eine derartige Ausbildung hatte der Sohn des Klägers ausweislich des Prüfungszeugnisses vor dem Streitzeitraum; mit der Prüfung vor der IHK NRW in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Elektroniker für Betriebstechnik abgeschlossen. Einem Abschluss dieser Ausbildung stand nicht entgegen, dass der Sohn des Klägers als Fernziel subjektiv den Beruf des Elektrotechnikers oder Elektroingenieurs anstrebt. In der Literatur wird zwar teilweise die Auffassung vertreten, eine "erstmalige Berufsausbildung" könne noch nicht als abgeschlossen angesehen werden, wenn die zweite berufliche Ausbildungsstufe in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der bereits abgeschlossenen Berufsausbildung stehe.

Ein derartiger enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang ließ sich im vorliegenden Fall aber nicht feststellen. Hierfür war maßgeblich, dass der Sohn des Klägers für den Beruf des Elektrotechnikers eine mehrjährige praktische Berufstätigkeit oder besondere schulische Voraussetzungen für die Aufnahme eines Ingenieurstudiums hätte erfüllen müssen. Im Streitzeitraum war dies jedoch nicht der Fall. Erst ab Oktober wurde der entsprechende Schulbesuch aufgenommen.

Im Übrigen stand nach Auffassung des Gerichts auch der Gesetzeszweck des neu geregelten § 32 Abs. 4 S. 2 EStG einer derartigen subjektiven Ausweitung entgegen. Denn nach der Änderung des § 32 Abs. 4 EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist die frühere Einkommensgrenze entfallen. Seitdem bestimmt § 32 Abs. 4 S. 2 EStG, dass nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ein Kind in den Fällen des S. 1 Nr. 2 nur berücksichtigt wird, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 8 u. 8a SGB IV sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 S. 3 EStG 2012).

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