03.07.2015

Kapitalauszahlung der Pensionskasse darf nur ermäßigt besteuert werden

Arbeitnehmer, die sich beim Eintritt in den Ruhestand für eine Kapitalauszahlung ihrer betrieblichen Altersversorgung entscheiden, müssen diesen Betrag nicht voll versteuern. Wie bei der Basisvorsorge sind Einmalkapitalauszahlungen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge vielmehr tarifermäßigt zu besteuern.

FG Rheinland-Pfalz 19.5.2015, 5 K 1792/12
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war bis 2010 als Angestellte in einer Bank tätig. Im Jahr 2003 hatte sie mit ihrem Arbeitgeber eine sog. "Entgeltumwandlung" vereinbart. Dazu wurde seinerzeit zu Ihren Gunsten ein Altersvorsorgevertrag mit einer Pensionskasse abgeschlossen und zur Entrichtung der Beiträge (steuerbefreiter) Arbeitslohn an die Pensionskasse abgeführt.

Mit Eintritt in den Ruhestand (2010) erhielt die Klägerin - auf ihren Wunsch - die betrieblichen Altersversorgungsleistungen aus der Pensionskasse nicht monatlich, sondern in einem Einmalbetrag (rd. 17.000 €) ausgezahlt. Das Finanzamt war der Auffassung, dass diese Zahlung der Pensionskasse mit dem vollen Steuersatz zu veranlagen sei. Die Klägerin verlangte demgegenüber eine ermäßigte Besteuerung nach der sog. "Fünftelregelung" (§ 34 EStG), also mit einem ermäßigten Steuertarif.

Das FG gab der Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Die Zahlung der Pensionskasse darf nur nach der Fünftelregelung besteuert werden.

Dies ist nicht nur nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, sondern auch mit Rücksicht auf die Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz geboten. Es verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn Kapitalzahlungen aus der sog. Basisversorgung (z.B. gesetzliche Rentenversicherung) und Zahlungen aus der beruflichen Altersversorgung (z.B. Pensionskasse) unterschiedlich behandelt werden. Für entsprechende (Einmal-)Kapitalzahlungen aus der sog. Basisversorgung hat der BFH bereits entschieden, dass sie nicht mit dem vollen Steuersatz, sondern nur nach der Fünftelregelung besteuert werden dürfen.

Ebenso wie Beitragszahlungen in der Ansparphase in die Basisversorgung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG zu behandeln sind, muss dies auch bei Beitragsleistungen in externe betriebliche Altersversorgungssysteme gelten. Andernfalls könnten Beitragsleistungen in Basisversorgungssysteme tarifermäßigt besteuert werden, während Leistungen in (externe) betriebliche Altersversorgungssysteme nicht tarifermäßigt behandelt werden könnten, obgleich der Gesetzgeber nach dem 3 Schichten Modell des AlteinkG gerade die Basisversorgung und die Zusatzversorgung durch die betriebliche Altersversorgung weitgehend gleichstellen wollte.

Dass die auf die Basisversorgung bezogenen Entscheidungen des BFH auf die betriebliche Altersversorgung zu übertragen sind und § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG bei Einmalkapitalauszahlungen aus einer betrieblichen Zusatzversorgung, bei denen es sich um außerordentliche Einkünfte handelt, entgegen Ziffer 330 des BMF-Schreibens vom 31.3.2010 aufgrund der Zusammenballung von Einkünften greift, ergibt sich zudem aus einem Vergleich von nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG zu besteuernden "Rentenbezügen" aus einer betrieblichen Altersversorgung und einer "Einmalkapitalauszahlung". Während Rentenbezüge in der Auszahlungsphase jährlich im jeweiligen Veranlagungszeitraum besteuert werden, würden Einmalkapitalauszahlungen ohne Berücksichtigung des § 34 EStG trotz der durch die einmalige Zusammenballung erhöhten Steuerbelastung der sonstigen Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 5 S. 1 EStG nach der vom Beklagten und vom BMF vertretenen Auffassung im Jahr ihrer Auszahlung ohne Tarifermäßigung besteuert.

Auch dies ist mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, da ansonsten unter Außerachtlassung des § 34 EStG die sonstigen Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG i. V. m. § 22 Nr. 5 S. 1 EStG anders behandelt würden als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG i.V.m. § 19 EStG oder als die sonstigen Einkünfte gem. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) aa) EStG oder als die gewerblichen Einkünfte gem. §§ 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG i. V. m. § 15 EStG, ohne dass ein die Ungleichbehandlung rechtfertigender Grund für die unterschiedliche Behandlung innerhalb der Einkunftsarten vorläge.

Linkhinweis:

FG Rheinland-Pfalz PM vom 3.7.2015
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