23.04.2014

Keine Haftung nach § 71 AO bei Subventionsbetrug - Rechtsprechungsänderung

Wer einen Subventionsbetrug begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet nicht nach § 71 AO für die zu Unrecht gewährte Investitionszulage, so die geänderte Rechtsprechung des III. Senats. Die in § 7 Abs. 1 S. 1 InvZulG enthaltene (allgemeine) Verweisung, nach der die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO entsprechend anzuwenden sind, erlaubt es nach ihrem Wortsinn nicht, das auf die "Erschleichung" einer Investitionszulage gerichtete Verhalten als eine Steuerhinterziehung i.S.d. § 71 AO zu behandeln.

BFH 19.12.2013, III R 25/10
Der Sachverhalt:
Der Kläger wandte sich gegen einen nach § 71 AO ergangenen Bescheid, durch den ihn das Finanzamt für eine der W-GmbH zu Unrecht gewährte Investitionszulage für das Jahr 1994 i.H.v. 520.000 DM (= 265.871 €) als Haftungsschuldner in Anspruch genommen hatte. Der Kläger wurde in dieser Sache mit rechtskräftigem Strafbefehl des AG wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug gem. § 264 Abs. 1 Nr. 1, § 27 StGB verurteilt.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH die Vorentscheidung und den Haftungsbescheid auf.

Die Gründe:
Das FG war zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger nach § 7 Abs. 1 InvZulG 1993 i.V.m. § 71 AO haftet. Es hatte die Anwendbarkeit des § 71 AO - im Einklang mit der bisherigen Senatsrechtsprechung - zu Unrecht bejaht. Zwar war nach bisheriger Auffassung des Senats auf eine Person, die sich als Gehilfe eines Subventionsbetrugs strafbar gemacht hat, die Haftungsnorm des § 71 AO entsprechend anwendbar. Hieran hält der Senat allerdings nicht mehr fest.

Die in § 7 Abs. 1 S. 1 InvZulG enthaltene (allgemeine) Verweisung, nach der die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO entsprechend anzuwenden sind, erlaubt es nach ihrem Wortsinn nicht, das auf die "Erschleichung" einer Investitionszulage gerichtete Verhalten als eine Steuerhinterziehung i.S.d. § 71 AO zu behandeln. Schließlich handelt es sich bei der Investitionszulage nicht um eine Steuer i.S.d. § 3 Abs. 1 AO. Der Gesetzgeber hat die Investitionszulage materiell-rechtlich auch nicht als eine Steuervergütung ausgestaltet. Es fehlt - anders als etwa beim Kindergeld - eine Norm, welche die Investitionszulage als Steuervergütung qualifiziert.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der in den Investitionszulagengesetzen enthaltenen Gesetzesverweisung (z.B. § 5 Abs. 5 S. 1 InvZulG 1982, § 7 Abs. 1 S. 1 InvZulG 1993), die eine entsprechende Anwendung der Steuervergütungsvorschriften der AO anordnet. Durch diese Verweisungsnorm wird die Investitionszulage abgabenrechtlich nicht in eine Steuervergütung umqualifiziert, sondern allgemein das Investitionszulageverfahren geregelt. Es lagen auch nicht die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 71 AO vor.

Es konnte schließlich dahinstehen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen das FG im Klageverfahren oder der Senat im Revisionsverfahren die vom Finanzamt im Haftungsbescheid konkret zugrunde gelegte Haftungsnorm des § 7 Abs. 1 InvZulG 1993 i.V.m. §§ 71, 191 AO durch § 191 Abs. 1 AO i.V.m. § 823 Abs. 2, § 830 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 Abs. 1 Nr. 1, § 27 StGB hätte austauschen dürfen. Denn ein solcher ggf. verwirklichter deliktischer Schadensersatzanspruch kann nicht durch einen Haftungsbescheid geltend gemacht werden.

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