22.07.2016

Keine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung

Auch ein sog. "In/Out-Buffer" übt eine "wirtschaftliche Tätigkeit" im Sinne der Richtlinie 77/388 EWG aus. Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 6 a Abs. 1 UStG scheidet grundsätzlich aus, wenn der Belegnachweis nicht vollständig erbracht ist und objektiv nicht feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6 a Abs. 1 UStG vorliegen.

Schleswig-Holsteinisches FG 9.12.2015, 4 K 133/10
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten darüber, ob von der Klägerin im Jahre 2003 vorgenommene Lieferungen von Mobilfunktelefonen als innergemeinschaftliche Lieferungen gem. § 4 Nr. 1 Buchstabe b i. V. m. § 6a UStG steuerfrei sind. Die Klägerin tätigte in diesem Zusammenhang im Streitjahr - im Zeitraum von Oktober bis Dezember - Ausgangsumsätze von mehr als 25 Mio. €.

In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2003 erklärte die Klägerin keine Umsätze zum allgemeinen oder ermäßigten Steuersatz, Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmen i.H.v. rd. 1.100 € sowie Vorsteuerbeträge aus innergemeinschaftlichen Erwerben i.H.v. rd. 4 Mio. €. Letzteren Vorsteuerbeträgen standen Umsatzsteuern auf innergemeinschaftliche Erwerbe in selber Höhe gegenüber, so dass die Erklärung einen Vorsteuerüberhang i.H.v. rd. 1.100 € auswies. Das Finanzamt stimmte der Erklärung zunächst zu und gewährte den Vorsteuerüberhang.

Nach einer Steuerfahndungsprüfung änderte das Finanzamt die Steuerfestsetzung und erhöhte den festgesetzten Betrag von -1.100 € auf rd. 3,6 Mio. €. Zur Erläuterung verwies er auf die Ergebnisse im Bericht über die bei der Klägerin durchgeführte Steuerfahndungsprüfung; es liege eine Vielzahl von Anhaltspunkten dafür vor, dass die Klägerin an einem oder mehreren Umsatzsteuer-Karussellen beteiligt gewesen seien.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Das Finanzamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen steuerbaren Umsätze nicht als innergemeinschaftliche Lieferungen gem. § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a UStG steuerfrei waren.

Der Senat schließt sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung an, wonach auch ein sog. "In/Out-Buffer" eine "wirtschaftliche Tätigkeit" im Sinne der Richtlinie 77/388 EWG ausübt und eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 6a Abs. 1 UStG grundsätzlich ausscheidet, wenn der Belegnachweis nicht vollständig erbracht ist und objektiv nicht feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen. Vorliegend scheitert der Belegnachweis (§ 17a Abs. 4 UStDV) insbesondere daran, dass die eingereichte Rechnung nicht den gem. § 14a S. 1 UStG (in der Fassung für das Streitjahr 2003) erforderlichen Hinweis auf die Steuerfreiheit als innergemeinschaftliche Lieferung - sondern lediglich den Hinweis "VAT 0,00" - enthielt.

Weiterhin enthielt der vorgelegte CMR-Frachtbrief nicht die Angabe des Ortes und Tages der Ausfuhr/Versendung (§ 17 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 d) UStDV a.F.). Da das Vorliegen der Voraussetzungen des §6a UStG objektiv nicht zweifelsfrei feststeht und ein Gutglaubensschutz mangels vollständigen Belegnachweises ausscheidet, war die Befreiung zu verwehren. Damit kam es nicht mehr darauf an, ob eine Steuerbefreiung auch deswegen ausscheidet, weil anhand objektiver Umstände nachgewiesen ist, dass die Klägerin wusste oder hätte wissen müssen, dass sie sich durch den Umsatz an einer im Rahmen einer Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt hat.

Linkhinweis:

Schleswig-Holsteinisches FG NL vom 30.6.2016
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