21.05.2015

Keine tageweise Ermittlung des geldwerten Vorteils der privaten Nutzung eines dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeugs

Für die private Nutzung eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überlassenen Fahrzeugs ist für jeden Kalendermonat der volle Betrag von einem Prozent des Bruttolistenpreises anzusetzen. Eine taggenaue Berechnung kommt nicht in Betracht.

FG Baden-Württemberg 24.2.2015, 6 K 2540/14
Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kfz, wenn die Nutzungsmöglichkeit nicht an allen Tagen des Kalendermonats bestanden hat, nach der sog. 1-Prozent-Regelung (§ 8 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. EStG) dennoch in voller Höhe oder nur anteilig anzusetzen ist.

Die Klägerin stellte diversen Arbeitnehmern Fahrzeuge auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die Arbeitnehmer führten kein Fahrtenbuch. Die Überlassung der Fahrzeuge begann und endete zum Teil während eines Monats. Die Klägerin ermittelte den Bruttoarbeitslohn und für Zwecke des Lohnsteuerabzugs den geldwerten Vorteil aus der Möglichkeit zur Privatnutzung nach der sog. Ein-Prozent-Regelung. Für Monate, in denen das Fahrzeug an den Arbeitnehmer jeweils nur teilweise zur Verfügung gestanden hatte, berücksichtigte sie den Sachbezug nur zeitanteilig.

Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Ansicht, dass bei der 1-Prozent-Methode stets die vollen Monatsbeträge anzusetzen seien, ohne dass darauf Rücksicht genommen werden könne, wie oft der Arbeitnehmer den Firmenwagen in dem betreffenden Monat tatsächlich zu privaten Fahrten genutzt habe. Der Monatswert könne deshalb auch dann nicht auf einzelne Tage umgerechnet werden, wenn die private Nutzung im Laufe eines Monats beginne oder ende.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Klägerin zu Recht für die in zu geringer Höhe einbehaltene Lohnsteuer für ihre Arbeitnehmer in Haftung genommen. Die private Pkw-Nutzung der Arbeitnehmer war auch für die angefangenen Kalendermonate Januar und September 2010 und Juni 2012 mit dem vollen Betrag von jeweils einem Prozent des Bruttolistenpreises des überlassenen Dienstwagens und nicht mit einem niedrigeren, zeitanteiligen Wert anzusetzen.

Der Nutzungsvorteil aufgrund der Überlassung des Pkw ist nach § 8 Abs. 2 S. 2 EStG, der insoweit auf die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG getroffene Regelung verweist, "für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer" anzusetzen. Dem Wortlaut des Gesetzes zufolge ist der Nutzungsvorteil daher "für jeden Kalendermonat" mit dem vollen Betrag von einem Prozent des Bruttolistenpreises zu erfassen. Damit ist nach ganz überwiegender Meinung der jeweils angefangene Kalendermonat gemeint.

Das bedeutet, dass - von Ausnahmefallgruppen abgesehen, die jedoch vorliegend nicht gegeben sind - die Erfassung eines Nutzungsvorteils, der nicht an sämtlichen Tagen des Kalendermonats gegeben war, mit einem geringeren, taggenau ermittelten Bruchteil von einem Prozent des Bruttolistenpreises nicht zulässig ist. Gegen eine Aufteilung des mit einem Prozent des Bruttolistenpreises ermittelten kalendermonatlichen Pauschalbetrags nach Kalendertagen der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit spricht bereits der eindeutige Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG, der den Bewertungsansatz mit einem Prozent des Bruttolistenpreises für jeden "Kalendermonat" vorschreibt. Eine an dessen Stelle tretende tageweise Berechnung ist im Gesetz an keiner Stelle vorgesehen.

Dagegen kann die Klägerin nicht anführen, dass die im Gesetz angelegte Erfassung des Nutzungsvorteils mit einem pauschalen Monatsbetrag bei tatsächlichem Bestehen der Nutzungsmöglichkeit nur an einem Teil des Kalendermonats das Übermaßverbot verletze und sachlich unbillig sei. Zu einer in stärkerem Maße differenzierenden Regelung war der Gesetzgeber nicht verpflichtet.

Daher war vorliegend der volle Betrag von einem Prozent des Bruttolistenpreises für die private Fahrzeugnutzung für jeden angefangenen Monat anzusetzen. Soweit die Klägerin für ihre Arbeitnehmer infolge einer tageweisen Berechnung zu geringe Bruttoarbeitslöhne dem Lohnsteuerabzug zugrunde gelegt, zu wenig Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat, konnte sie hierfür als Arbeitgeberin vom Finanzamt in Haftung genommen werden.

Linkhinweis:

FG Baden-Württemberg PM vom 13.5.2015
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