21.11.2014

Keine Zinspflicht gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG beim Immobilienverkauf der Eltern an ihre Kinder zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis

Liegt keine entgeltliche Kapitalüberlassung vor, ist eine Zinspflicht gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht entstanden. Bei dem Verkauf einer Immobilie der Eltern an ihre Kinder zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis und Bezahlung durch eine langfristig zu zahlende Rate entstehen insoweit keine Zinseinkünfte.

FG Düsseldorf 22.10.2014, 7 K 451/14 E
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer 2012 veranlagte Eheleute. Mit notariell beurkundetem Vertrag von Januar 2012 verkauften sie an die Eheleute A, Sohn und Schwiegertochter des Klägers, ihr von den Käufern auf Grund eines Mietvertrages selbstgenutztes Grundstück. Als Gegenleistung verpflichteten die Erwerber sich, an die Kläger auf die Dauer von 31 Jahren mtl. 1.000 € zu zahlen. Die Höhe der Rate ist an die Entwicklung des Preisindexes für die Lebenshaltung gekoppelt. Die Kläger sind Gesamtschuldner, der Anspruch ist vererblich und mit einer Reallast besichert. Eine vorzeitige Ablösung ist weitgehend ausgeschlossen.

Die Kläger erhielten im Streitjahr 12 Raten je 1000 €. In der durch den Vorberater erstellten Einkommensteuererklärung erklärten sie jeweils 4824 € nicht dem inländischen Steuerabzug unterliegende Kapitalerträge. Er teilte die Raten in einen Zins- und einen Tilgungsanteil auf und erklärte den errechneten Zinsanteil als nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig.

Gegen den insoweit erklärungsgemäß ergangenen Einkommensteuerbescheid wenden sich die Kläger mit ihrer Klage. Es seien keine Zinseinkünfte erzielt worden. Die Gestaltung des Vertrages habe sich an den finanziellen Möglichkeiten der Erwerber orientiert, die den Kauf nicht aus ihren Einkünften hätten finanzieren können. Es habe sich um eine teilweise Schenkung gehandelt, da das Objekt bei einem durch Verkehrswertgutachten ermittelten unstreitigen Wert von 393.000 € zu addierten Kaupreisraten von nur 372.000 € veräußert worden sei. Es sei ihnen gerade darum gegangen, die Entstehung von Zinsen zu vermeiden.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Die Gründe:
Die von den Klägern vereinnahmten Zahlungen enthalten keinen - auch keinen pauschalierten - Zinsanteil.

Eine Zinspflicht gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG setzt die Überlassung von Kapital gegen Entgelt voraus. Anzusetzen sind alle Entgelte, die für eine Kapitalüberlassung im weitesten Sinne zugeflossen sind. Es muss sich entweder originär um Zinsen oder zumindest um Entgelt i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG handeln, d.h. eine Vermögensmehrung, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung ist. Wird ein zum Privatvermögen gehörender Gegenstand veräußert und die Kaufpreisforderung langfristig (länger als ein Jahr) bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gestundet, so sind laut BFH die geleisteten Zahlungen in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil zu zerlegen. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien Zinsen nicht vereinbart oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen haben.

Der Zinsanteil unterliegt als "Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen" der Steuer. Gestattung langfristiger Ratenzahlung zur Tilgung einer Schuld stellt danach eine Kreditgewährung durch den Gläubiger dar. Ihre Grundlage findet diese Rechtsprechung in § 12 Abs.3 BewG, wonach unverzinsliche Forderungen, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, abzuzinsen, d.h. in einen Kapital- und einen Zinsanteil aufzuteilen sind. Demgegenüber hat der BFH allerdings in neueren Entscheidungen bzgl. der Frage der Versteuerung eines Zinsanteils bei wiederkehrenden Leistungen festgestellt, allein der Umstand, dass eine Leistung nicht in einem Betrag, sondern in wiederkehrenden Zahlungen zu erbringen sei, könne deren Steuerbarkeit nicht begründen -  dem schließt sich der Senat für einen Fall wie den hier Vorliegenden an.

Der Versteuerung eines Zinsanteils steht das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entgegen. Die Unverzinslichkeit kann allenfalls die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, nicht aber die des Empfängers der Ratenzahlungen erhöhen. Bei diesem würden lediglich fiktive Einnahmen der Besteuerung unterworfen. Darüber hinaus fehlt es an einem entgeltlichen Leistungsaustausch bzgl. des fiktiven Zinsanteils zwischen Eltern (Klägern) und Kindern. Die über den gesamten Zeitraum geleisteten Zahlungen entsprechen im Wesentlichen dem Nennwert der Kapitalforderung. Eine Kapitalüberlassung gegen Entgelt ist zu verneinen. Nach diesen Grundsätzen haben die Kläger nicht entgeltlich Kapital an die Käufer überlassen, eine Zinspflicht gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist nicht entstanden.

Gegen eine entgeltliche Kapitalüberlassung spricht bereits die Höhe der Raten. Die Höhe der vereinbarten Raten orientiert sich an dem Wert des Grundstücks, den die Käufer zur Gleichstellung mit den anderen Geschwistern für das Grundstück zu zahlen hatten. Ein Leistungsaustauschverhältnis zwischen den Vertragsparteien, in dem den Klägern für die ratierliche Zahlung des Kaufpreises ein Vorteil zugeflossen ist, ist nicht festzustellen. Die Kläger haben nach der Vereinbarung insgesamt nicht einmal den Schätzpreis des Grundstücks zu erwarten; dafür, dass sie mit einem Verkauf unter Wert einverstanden waren, etwa um das Grundstück überhaupt verkaufen zu können, liegen keine Anhaltspunkte vor. Mit der gewählten Vorgehensweise, die Höhe der mtl. an die Kläger zu entrichtenden Rate allein aus einer Aufteilung des Grundstückswertes zu errechnen durch Verteilung auf gleichmäßig zu entrichtende Raten, kommt es bei den Klägern zu keinem Zinszufluss. Eine entgeltliche Kapitalüberlassung zur Nutzung seitens der Kläger ist damit nicht gegeben.

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