21.04.2015

Können Kosten des "Fußballpakets" im Sky-Abo Werbungskosten eines Lizenzfußballspielers darstellen?

Ein Lizenzfußballspieler aus der 2. Bundesliga kann die Kosten des "Fußballpakets" im Sky-Abo nicht als Werbungskosten geltend machen, da sich gerade die Sportübertragungen aus der 1. Fußball Bundesliga und der Championsleague nicht an ein Fachpublikum, sondern an die Allgemeinheit richten. Es ist davon auszugehen, dass er das Abonnement nicht ausschließlich dazu genutzt hat, um sich auf kommende Gegner und Gegenspieler vorzubereiten, da es sich um Mannschaften handelt, gegen die er aller Wahrscheinlichkeit nach in absehbarerer Zeit nicht spielen wird.

FG Münster 24.3.2015, 2 K 3027/12 E
Der Sachverhalt:
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2010 als Lizenzfußballspieler bei einem Verein der 2. Fußball Bundesliga Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er hatte zu der Zeit den Pay-TV-Sender "Sky" abonniert, wobei das Abonnement die Pakete Sky Welt, Film, Sport und Fußball-Bundesliga umfasste. Hierfür zahlte er 54,90 € im Monat.

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für 2010 machte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u.a. die Aufwendungen für das Abonnement i.H.v. insgesamt 658 € als Werbungskosten geltend. Er war der Ansicht, dass es sich bei den Kosten für das Fußball Bundesliga Paket sowie für die Spiele im DFB-Pokal und der Championsleague um Fort- bzw. Weiterbildungskosten handle. Eine Aufteilung sei nicht möglich, da nur die Kosten für das Fußballpaket geltend gemacht und die Aufwendungen für die anderen Programme ("Sky-Welt", "Sky-Film" und "Sky-Allgemeinsport") der privaten Lebensführung zugeordnet würden.

Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen allerdings nicht als Werbungskosten an. Es war der Ansicht, dass keine berufliche Notwendigkeit für die Ausgaben bestanden habe. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die auf das Bundesliga- und das Sportpaket entfallenden Aufwendungen für das Abonnement des Pay-TV-Senders "Sky" waren nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

Werbungskosten sind über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG hinaus alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind. Nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG dagegen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Beruhen Aufwendungen auf beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträgen, die jeweils nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sind, kommt nach neuerer BFH-Rechtsprechung eine Aufteilung der Aufwendungen in einen beruflich und einen privat veranlassten Teil in Betracht. Die Regelung des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG enthält demnach - anders als bislang angenommen - kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot und steht einer solchen Aufteilung daher nicht entgegen. Greifen allerdings die - für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden - betrieblichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander, dass eine Trennung der Beiträge nicht möglich ist, fehlt es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung, kommt ein Abzug der gemischt veranlassten Aufwendungen auch weiterhin nicht in Betracht.

Im vorliegenden Fall war nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht davon auszugehen, dass der Kläger das Bundesliga- und Sportpaket des Pay-TV-Senders nahezu ausschließlich aus beruflichen Gründen abonniert hatte. Es handelte sich vielmehr um Aufwendungen, die wegen des allgemeinen Interesses an den Wettbewerben einer Vielzahl von Steuerpflichtigen entstehen. Die Sportübertragungen richten sich, was gerichtsbekannt ist, auch nicht an ein Fachpublikum, sondern an die Allgemeinheit. Zudem war nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Kläger, der im Streitjahr in der 2. Fußball Bundesliga spielte, das Abonnement nicht ausschließlich dazu genutzt hatte, um sich auf kommende Gegner und Gegenspieler vorzubereiten, sondern auch, um sich Spiele der 1. Fußball Bundesliga und der Championsleague und damit von Mannschaften und Gegenspielern anzusehen, gegen die er aller Wahrscheinlichkeit nach in absehbarerer Zeit nicht spielen wird.

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