08.01.2014

Kosten eines die Erstausbildung vermittelnden Studiums sind grundsätzlich nicht abziehbar

Aufwendungen für ein Erststudium, das dem Steuerpflichtigen zugleich eine Erstausbildung vermittelt und das nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden hat, sind nach § 12 Nr. 5 i.V.m. § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG keine (vorweggenommenen) Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Die bereits für die Veranlagungszeiträume ab 2004 anzuwendenden gesetzlichen Neuregelungen sind verfassungsgemäß.

BFH 5.11.2013, VIII R 22/12
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten um den Abzug von Aufwendungen für ein Erststudium als vorweggenommene Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Der Kläger absolvierte seit dem Sommersemester 2003 ein Jurastudium als Erststudium. Am Studienort, an dem er mit Hauptwohnsitz gemeldet war, unterhielt er eine sog. "Studentenbude" von knapp 25 qm.

Unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des BFH (aus dem Jahr 2011) begehrte der Kläger für die Jahre 2004 und 2005, die Aufwendungen für das Studium (im Wesentlichen die Kosten der Wohnung am Studienort) als vorweggenommene Betriebsausgaben aus selbständiger Arbeit abzuziehen. Das Finanzamt erkannte die erklärten negativen Einkünfte aus selbständiger Arbeit nicht an.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die erklärten negativen Einkünfte zu Recht nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben aus selbständiger Arbeit zum Abzug zugelassen.

Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den Aufwendungen des Klägers um solche für ein Erststudium handelt, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden hat. Es handelt sich daher um Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, die gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der für die Streitjahre 2004 und 2005 geltenden Fassung bis zu 4.000 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Zwar ist nach dem Einleitungssatz zu § 10 Abs. 1 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung der Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben gegenüber dem Abzug von Aufwendungen als Sonderausgaben vorrangig.

Dass die hier streitigen Aufwendungen indes keine (vorweggenommenen) Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit sind, ordnet § 12 Nr. 5 i.V.m. § 4 Abs. 9 EStG ausdrücklich an. Der Gesetzgeber hat die Vorschriften als Reaktion auf die geänderte BFH-Rechtsprechung unter dem 7.12.2011 neu gefasst und nunmehr ausdrücklich angeordnet, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen. Anzuwenden ist die Neufassung des Gesetzes für Veranlagungszeiträume ab 2004.

Diese Neuregelung ist auch verfassungsgemäß. Sie verstößt weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG in dessen Ausprägung durch das Prinzip der Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit. Der Gesetzgeber hat vielmehr nur das langjährige und auch bis 2011 vom BFH anerkannte grundsätzliche Abzugsverbot für Kosten der beruflichen Erstausbildung nochmals bestätigt.

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BFH PM Nr. 4 vom 8.1.2014
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