29.09.2014

Spielvergnügungsteuer für Geldspielgeräte ist rechtmäßig

Durch die EuGH-Entscheidung vom 24.10.2013 (Rz.: C-440/12) ist hinreichend geklärt, dass Spielvergnügungsteuer parallel neben der Umsatzsteuer erhoben werden darf. Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz ist auch verfassungsgemäß, denn die Spielvergnügungsteuer ist eine "örtliche Aufwandsteuer", für die nach Art. 105 Abs. 2a GG die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern liegt.

FG Hamburg 27.8.2014, 2 K 257/13
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte im Zeitraum von Oktober 2007 bis Juli 2012 in den von ihr in Hamburg betriebenen Spielhallen überwiegend "Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeiten" (sog. Geldspielgeräte) aufgestellt. Nachdem sie von der Stadt Hamburg zur Spielvergnügungsteuer veranlagt worden war, machte sie geltend, dass diese aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Gründen nicht zusätzlich zur Umsatzsteuer erhoben werden dürfe. Die Steuer sei nicht - wie verfassungsrechtlich erforderlich - auf den Spieler abzuwälzen, sondern habe eine "erdrosselnde" Wirkung. Letztlich hätte das Steuergesetz bei der EU-Kommission angezeigt werden müssen.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Durch die EuGH-Entscheidung vom 24.10.2013 (Rz.: C-440/12) ist hinreichend geklärt, dass Spielvergnügungsteuer parallel neben der Umsatzsteuer erhoben werden darf. Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz stellt auch keine technische Vorschrift i.S.d. einschlägigen Unions-Richtlinie dar, so dass eine Pflicht zur Anzeige (Notifizierung) bei der Kommission nicht bestanden hatte.

Außerdem ist das Gesetz verfassungsgemäß. Denn die Spielvergnügungsteuer ist eine "örtliche Aufwandsteuer", für die nach Art. 105 Abs. 2a GG die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern liegt. Es wird auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Die Tatsache, dass der Landesgesetzgeber die Umsatzsteuer auf die von der Spielbank Hamburg zu leistende Spielbankabgabe anrechnet und nicht auf die Spielvergnügungsteuer, ist durch die unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen sachlich gerechtfertigt.

Die Steuer kann zumindest kalkulatorisch durch Einbeziehung in die Selbstkosten des Spielhallenbetreibers auf die Spieler abgewälzt werden. Es ist letztlich auch nicht erkennbar, dass die Steuerbelastung wesentliche Ursache dafür ist, dass sich eine durchschnittliche Spielhalle in Hamburg nicht mehr wirtschaftlich betreiben lässt und damit eine unzulässig "erdrosselnde" Wirkung entfaltet.

Hintergrund:
Nachdem der 3. Senat des FG Hamburg mit Urteil vom 15.7.2014 (Az.: 3 K 207/13) entschieden hatte, dass auf den Betrieb von Geldspielgeräten Umsatzsteuer erhoben werden darf, liegt nun ein Urteil des 2. Senats vor, wonach auch die Erhebung von Spielvergnügungsteuer nicht zu beanstanden ist.

FG Hamburg PM vom 29.9.2014
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