10.02.2016

Strafprozesskosten nach Verkehrsunfall während einer Dienstreise sind nicht steuerlich absetzbar

Die Kosten eines Strafprozesses sind auch dann nicht steuerlich absetzbar, wenn die Straftat auf einem Verkehrsunfall beruht, der sich bei einer Dienstreise ereignet hat. Rücksichtslose Verkehrsgesinnung kann nicht der beruflichen Sphäre zugeordnet werden und ist grundsätzlich nicht unausweichlich.

FG Rheinland-Pfalz 22.1.2016, 4 K 1572/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Angestellter und hat mit seinem Sportwagen, den er für eine Dienstreise genutzt hatte, aufgrund erheblich überhöhter Geschwindigkeit einen schweren Verkehrsunfall verursacht. Infolgedessen verstarb eine junge Frau, eine weitere erlitt eine Querschnittslähmung. Der Kläger wurde daraufhin (u.a.) wegen fahrlässiger Tötung und vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung angeklagt und nach mehrjährigem Strafprozess über mehrere Instanzen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Kosten seines Strafverteidigers beliefen sich auf rund 66.449 €. Der Kläger wollte diese Kosten einkommensteuerlich geltend machen.

Das Finanzamt erkannte die Strafprozesskosten allerdings nicht im Einkommensteuerbescheid an. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Prozess- bzw. Strafverteidigerkosten sind weder als Werbungskosten bei den Arbeitseinkünften des Klägers noch als sog. "außergewöhnliche Belastung" abzugsfähig.

Ein Werbungskostenabzug kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da die Kosten in erster Linie durch die Straftat bzw. die rücksichtslose Verkehrsgesinnung des Klägers verursacht worden waren. Sie konnten deshalb nicht der beruflichen Sphäre zugeordnet werden und waren insbesondere nicht mit "Unfallkosten" vergleichbar, die unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abzugsfähig sind (wie etwa Reparaturkosten).

Eine "außergewöhnliche Belastung" liegt wiederum nur dann vor, wenn es sich um zwangsläufige, unausweichliche Aufwendungen handelt. Eine vorsätzliche Straftat ist jedoch grundsätzlich nicht unausweichlich, da sie verboten ist. Infolgedessen fehlten im vorliegenden Fall sämtlichen Kosten, die dem Kläger wegen des Strafprozesses entstanden waren, die erforderliche Zwangsläufigkeit.

FG Rheinland-Pfalz PM vom 10.2.2016
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