22.07.2014

Umsatzsteuer für Geldspielgeräte ist rechtmäßig

Die Erhebung von Umsatzsteuer auf den Betrieb von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist unionsrechtskonform und verfassungsgemäß. Die Besteuerung wird dem umsatzsteuerlichen Neutralitätsgrundsatz gerecht, obwohl die Umsatzsteuer bei öffentlich zugelassenen Spielbanken in voller Höhe auf die bei ihnen erhobene Spielbankenabgabe angerechnet wird.

FG Hamburg 15.7.2014, 3 K 207/13
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betrieb im Streitjahr 2010 in sieben Spielhallen in Norddeutschland "Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit". Neben der Spielvergnügungsteuer wurde die Klägerin auch zur Zahlung von Umsatzsteuer herangezogen, berechnet auf der Grundlage des monatlich erfassten Bestandes der Gerätekassen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Betrieb der Spielgeräte nach der maßgeblichen Richtlinie der Europäischen Union von der Umsatzsteuer zu befreien ist. Die Besteuerung verstoße auch gegen zu beachtende unionsrechtliche Grundsätze der Umsatzsteuer.

Das FG wies die Klage - auf Grundlage der zwischenzeitlich eingeholten Vorabentscheidung des EuGH vom 24.10.2013 (C-440/11) - ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Klägerin steht die Möglichkeit der Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH offen.

Die Gründe:
Die Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist unionsrechtskonform.

Auch wenn die Spieleverordnung den Betreibern die Preisgestaltung vorgibt, ist die Steuer abwälzbar, denn sie resultiert aus den Kasseneinnahmen des Betreibers und wird damit letztlich durch den Kunden getragen. Die Kasseneinnahmen entsprechen dem umsatzsteuerrechtlichen Preis der Leistung und sind damit eine geeignete Bemessungsgrundlage.

Die Besteuerung wird auch dem umsatzsteuerlichen Neutralitätsgrundsatz gerecht, obwohl die Umsatzsteuer bei öffentlich zugelassenen Spielbanken in voller Höhe auf die bei ihnen erhobene Spielbankenabgabe angerechnet wird. Im Verhältnis zu den steuerbefreiten Glücksspielen (insbes. Bingo- und Rubbellose) ist eine Gleichbehandlung nicht geboten, weil sich diese Glücksspiele aus Sicht des Verbrauchers wesentlich von dem Automatenspiel unterscheiden.

FG Hamburg PM vom 22.7.2014
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