25.05.2016

Umsatzsteuerfreie Postdienstleistung erfordert Zustellung an allen Werktagen

Die Universaldienstleistungen i.S.v. § 4 Nr. 11b UStG verlangen eine Post-Zustellung an sechs Arbeitstagen pro Woche. Stellt ein Unternehmer jedoch nur an fünf Arbeitstagen pro Woche Post zu, erbringt er keine Universaldienstleistungen und hat keinen Anspruch gegen das BZSt auf Erteilung einer für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erforderlichen Bescheinigung.

BFH 2.3.2016, V R 20/15
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt seit 2005 ein Postdienstleistungsunternehmen. Sie bietet einen bundesweiten Briefversand und einen EU-weiten Paketversand an. Sie stellt die Briefe selbst nur in einem Teilbereich in Deutschland zu. Zur Beförderung der darüber hinausgehenden Briefsendungen vereinbarte die Klägerin Verträge mit Kooperationspartnern. Die Klägerin stellt an fünf Tagen die Woche - dienstags bis samstags - zu. Montag ist ein zustellfreier Tag.

Im Juni 2010 hatte die Klägerin vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Erteilung einer Bescheinigung gem. § 4 Nr. 11b UStG beantragt. Das BZSt versagte die Erteilung, da die Klägerin Zustellungen nur an fünf Werktagen in der Woche erbringen wollte und damit nicht gewährleistet sei, dass sie vollumfänglich in der Lage sei, ihre Verpflichtungserklärung zum flächendeckenden Anbieten von Postuniversaldienstleistungen tatsächlich zu erfüllen.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auch die Revision der Klägerin vor dem BFH blieb erfolglos.

Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen das BZSt auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 11b S. 2 UStG.

Die Steuerfreiheit für Universaldienstleistungen nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 97/67/EG (Amtsblatt der EU - AblEU - Nr. L 15 vom 21.1.1998, S. 14, Nr. L 23 vom 30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG (ABlEU Nr. L 52 vom 27.2.2008, S. 3) geändert wurde, in der jeweils geltenden Fassung (§ 4 Nr. 11b S. 1 UStG) - Richtlinie 97/67/EG - setzt voraus, dass der Unternehmer sich entsprechend einer Bescheinigung des BZSt gegenüber dieser Behörde verpflichtet hat, flächendeckend im gesamten Gebiet Deutschlands die Gesamtheit der Universaldienstleistungen oder einen Teilbereich dieser Leistungen nach S. 1 anzubieten. Die Klägerin kann eine derartige Bescheinigung jedoch nicht erlangen, weil sie keine Universaldienstleistungen anbietet und deshalb die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11b S. 2 i.V.m. S. 1 UStG nicht erfüllt.

Die Universaldienstleistungen i.S.v. § 4 Nr. 11b UStG verlangen eine Post-Zustellung an sechs Arbeitstagen pro Woche. Stellt ein Unternehmer jedoch nur an fünf Arbeitstagen pro Woche Post zu, erbringt er keine Universaldienstleistungen und hat keinen Anspruch gegen das BZSt auf Erteilung einer für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erforderlichen Bescheinigung. Auch eine unmittelbare Anwendung von Art. 132 Abs. 1a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28.11.2006 (MwStSystRL) kommt nicht in Betracht. Denn hier geht es nicht um die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für die entsprechenden Umsätze selbst im Rahmen einer Steuerfestsetzung, sondern allein um die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 11b S. 2 UStG.

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BFH PM Nr. 38 vom 25.5.2016
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