30.04.2015

Verkauf einer Bierdeckelsammlung bei eBay kann umsatzsteuerpflichtig sein

Der kontinuierliche Verkauf einer privaten Bierdeckelsammlung unterliegt der Umsatz- und Einkommensteuer. Es handelt sich insbesondere dann um gewerbliche Einkünfte, wenn der Steuerpflichtige über viele Jahre für den Verkauf bestimmte Artikel entgeltlich und unentgeltlich erworben hat.

FG Köln 4.3.2014, 14 K 188/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger bestritt seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch den eBay-Verkauf von Bierdeckeln und Bieretiketten aus der privaten Sammlung seines Vaters. Die geerbte Sammlung umfasste etwa 320.000 Einzelteile und wurde vom Kläger durch Zukäufe fortgeführt. Veräußert wurden lediglich doppelte Exemplare. Hiermit erzielte der Kläger jährlich eBay-Umsätze zwischen 18.000 und 66.000 €. Das Finanzamt schätzte den erzielten Gewinn des Klägers mit 20 Prozent des Umsatzes und setzte gleichzeitig Umsatzsteuer fest.

Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, er sei kein Händler, der an- und verkaufe. Er versteigere lediglich privat gesammelte Vermögensgegenstände. Doch selbst wenn er als Gewerbetreibender anzusehen wäre, würde durch den Verkauf kein Gewinn entstehen, da Einlage- und Verkaufswert identisch seien.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die vom Kläger erzielten Verkaufserlöse unterliegen entgegen der Ansicht des Klägers als Umsätze der Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz.

Nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Der Kläger war Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 UStG. Danach ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist nach § 2 Abs. 1 S. 3 UStG jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Demzufolge ist der Kläger vorliegend aufgrund seiner intensiven und langjährigen Verkaufsaktivitäten als Unternehmer und Gewerbetreibenden einzustufen.

Der Fall ist nicht mit dem Verkauf einer privaten Sammlung "en bloc" vergleichbar, die der BFH als umsatzsteuerfrei eingestuft hat. Denn in den BFH-Fällen sind die Sammler nicht wie Händler aktiv geworden. Vielmehr haben sie den Verkauf in einem Akt gewerblichen Auktionatoren übertragen. Es trifft entgegen der Darstellung des Klägers auch nicht zu, dass die Sammler in den BFH-Verfahren ähnlich intensive Handlungen wie der Kläger zur Vorbereitung der Verkäufe ausgeführt haben. Auch handelt es sich um gewerbliche Einkünfte des Klägers, weil er über viele Jahre für den Verkauf bestimmte Artikel entgeltlich und unentgeltlich erworben hat.

Schließlich ist auch die Gewinnschätzung mit 20 Prozent des Umsatzes nicht zu beanstanden. Der Kläger hat selbst keine Gewinnermittlungen nach steuerlichen Vorschriften erstellt und keine Steuererklärungen eingereicht, so dass das Finanzamt nach § 162 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 bzw. S. 2 AO die Besteuerungsgrundlagen und damit auch den Gewinn zu schätzen hatte. Die Wertsteigerung der doppelten Exemplare ist im Betriebsvermögen erfolgt, da diese von Anfang an zum Verkauf bestimmt waren. Der Kläger hat diese folglich mit der Aufnahme der Verkaufstätigkeit in seinen Gewerbebetrieb eingelegt.


Linkhinweis:

FG Köln PM vom 30.4.2015
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