24.11.2015

Vermietung von Abstellplätzen an Kfz Händler kann umsatzsteuerpflichtig sein

Soweit die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG nicht von der Umsatzsteuer befreit ist, gilt dies nicht nur für die Fälle einer Vermietung für das Abstellen von Fahrzeugen zum Zwecke der Nutzung zu Parkzwecken durch einen anderen als den Mieter selbst, sondern auch für einen anderen Zweck der Nutzung zum Abstellen von Fahrzeugen. Die Nutzung der Plätze zum Abstellen von Fahrzeugen kann auch den Zweck verfolgen, Fahrzeuge zu Verkaufszwecken dort abzustellen.

Niedersächsisches FG 15.10.2015, 5 K 220/12
Der Sachverhalt:
Fraglich ist, ob im Streitfall die Voraussetzungen des § 4 Nr. 12 S. 2 UStG vorliegen. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks. Es handelt sich um ein Grundstück, das teilweise bebaut ist. Das aufstehende Gebäude ist teilweise gewerblich und teilweise (zwei Wohnungen) für private Wohnzwecke vermietet. Der ganz überwiegende Teil des Grundstücks besteht aus teilweise asphaltierten Flächen, die mehrere Einheiten aufgeteilt und teilweise durch Hecken und Zäune abgetrennt sind.

Die Klägerin vermietet diese Einheiten an verschiedene Mieter, die auf diesen Grundstücken den Handel mit Gebrauchtfahrzeugen betreiben. Sie stellen auf den Grundstücken Fahrzeuge aus, die regelmäßig nicht zum Straßenverkehr zugelassen sind und von Interessenten auf den angemieteten Grundstücken besichtigt und ggf. gekauft werden können. Einige der Mieter/Kraftfahrzeughändler haben auf dem Grundstück Unterstände, Wohnwagen oder Container aufgestellt, die sie für ihre Verkaufstätigkeit nutzen. Der Vermietung liegen einheitliche Mietverträge für gewerbliche Flächen zugrunde, nach deren Inhalt das jeweilige Grundstück zum Betrieb eines Kfz-Handels überlassen und die Mietflächen näher bezeichnet werden.

Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen einreichte, in denen sie - mangels laufender Buchführung - ihre Besteuerungsgrundlagen im vollem Umfang schätzte. Hinsichtlich der Höhe der Mieterlöse erzielten das Finanzamt und die Klägerin Einigung, hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht der Nettoumsatzerlöse aus den Vermietungen der rd. 25 Parkflächen i.H.v. rd. 270.000 € (2008) und 160.000 € (2009) jedoch nicht. In den Umsatzsteuerbescheiden für 2008 und 2009 vom 14.11.2011 wurden diese Beträge ohne Berücksichtigung eines Unsicherheitszuschlages als umsatzsteuerpflichtige Umsätze berücksichtigt.

Am 26.4.2012 beantragte die Klägerin eine Änderung gem. § 164 Abs. 2 AO der vorgenannten Umsatzsteuerfestsetzung um die vorstehend beschriebene Nettoumsatzerlöse als steuerfrei gem. § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG zu behandeln. Es handele sich nicht um eine Vermietung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen i.S.d. § 4 Nr. 12 S. 2 UStG. Das Finanzamt wies den Antrag zurück.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Die Vermietung der streitigen Grundstücksflächen ist umsatzsteuerpflichtig, da die Voraussetzungen des § 4 Nr. 12 S. 2 UStG im Streitfall vorliegen.

Nach § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG ist u.a. die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken von der Umsatzsteuer befreit. Die Klägerin hat ein Grundstück vermietet, so dass diese Vermietungsleistung grundsätzlich unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG fallen würde. Nicht befreit ist nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen. Die Ausnahmeregelung des § 4 Nr. 12 S. 2 UStG kann vorliegend nicht dergestalt einschränkend ausgelegt werden, dass nur eine Vermietung von Plätzen erfasst wird, die den Zweck der Nutzung zu Parkzwecken hat.

Dies gilt nicht nur für die Fälle einer Vermietung für das Abstellen von Fahrzeugen zum Zwecke der Nutzung zu Parkzwecken durch einen anderen als den Mieter selbst, sondern auch für einen anderen Zweck der Nutzung zum Abstellen von Fahrzeugen. Wie hier kann die Nutzung der Plätze zum Abstellen von Fahrzeugen auch den Zweck verfolgen, Fahrzeuge zu Verkaufszwecken dort abzustellen. Dies entspricht auch dem Neutralitätsgrundsatz, der dem Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt. Die Gewerbetreibenden und Mieter der Grundstücke, die mit dem Verkauf der Fahrzeuge umsatzsteuerliche Erlöse erzielen, können grundsätzlich aus den Mietaufwendungen entsprechende Vorsteuerbeträge geltend machen.

Ob auf den vermieteten Parzellen Container o.Ä. abgestellt waren, kann dahinstehen. Denn diese als "Verkaufsbüros" der Pkw-Händler genutzten Container wären jedenfalls als "Zubehör" zu den vermieteten Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen zu behandeln. Wie der Begriff der Vermietung von Grundstücken, die nach § 4 Nr. 12 S. 1 UStG von der Umsatzsteuer befreit ist, auch als "Zubehör" die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen mitumfassen kann, so kann auch umgekehrt die Vermietung von Grundstücksteilen zu anderen Zwecken als zu Vermietung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen (hier: "Verkaufsbüros") als "Zubehör" zur steuerpflichtigen Vermietung i.S.d. § 4 Nr. 12 S. 2 UStG gehören.

Linkhinweis:

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