04.05.2016

Vorsteuerabzug für privat genutzten Gebäudeteil

Wird ein von einer GmbH bebautes Grundstück teilweise dem Geschäftsführer zu Wohnzwecken überlassen, so scheidet ein Vorsteuerabzug für den Wohnteil gem. § 15 Abs. 2 UStG aus, wenn dieser steuerfrei vermietet wurde. Das Recht zur Nutzung zu Wohnzwecken aufgrund des Arbeitsvertrags des Geschäftsführers kann Teilentgelt für seine Arbeitsleistung darstellen.

BFH 18.2.2016, V R 23/15
Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob die auf die Herstellung eines Gebäudes entfallende Umsatzsteuer insgesamt als Vorsteuer abgezogen werden kann, wenn das Gebäude vom Gesellschafter-Geschäftsführer und dessen Familie teils zu privaten Wohnzwecken genutzt wird.

Die klagende GmbH erbrachte im Streitjahr (2003) steuerpflichtige EDV-Dienstleistungen. Im Streitjahr begann sie ein Einfamilienhaus zu errichten, das ab dem 1.5.2004 vom Gesellschafter-Geschäftsführer und dessen Familie teilweise zu Wohnzwecken und ab Juni 2004 auch für die unternehmerische Tätigkeit der Klägerin genutzt wurde. Zur privaten Nutzung war der Geschäftsführer aufgrund einer Ergänzung vom 1.5.2004 zu seinem Anstellungsvertrag mit der Klägerin berechtigt. Diese Ergänzung lautet wie folgt: "Der Geschäftsführer hat die Möglichkeit, die momentan nicht durch die [Klägerin] genutzten Räumlichkeiten, bis auf weiteres unentgeltlich zu privaten Wohnzwecken zu nutzen."

In ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung sowie in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für 2003 zog die Klägerin die auf die Herstellung des Gebäudes entfallenden Vorsteuerbeträge insgesamt ab. Nachdem das Finanzamt der Jahreserklärung zunächst zugestimmt hatte, versagte er im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung den auf die private Gebäudenutzung (55,1 %) entfallenden anteiligen Vorsteuerbetrag von 23.939,82 EUR und erließ am 3. August 2005 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2003.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin die auf die Herstellungskosten des privat genutzten Wohnteils entfallende Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen kann. Die Einordnung der Überlassung des Wohnteils an den Geschäftsführer als steuerfreie Vermietung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Klägerin ist nur dann zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie das Gebäude insgesamt für steuerpflichtige Ausgangsumsätze zu verwenden beabsichtigt. Das ist indes nicht der Fall: Die Klägerin erbringt steuerbefreite Vermietungsleistungen, indem sie dem Geschäftsführer einen Teil des Gebäudes entgeltlich zur Nutzung (Vermietungsleistung) überlässt. Das FG geht hier in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon aus, die Klägerin habe das teils zu Wohnzwecken überlassene Gebäude ihrem Geschäftsführer (steuerfrei) vermietet.

Die Klägerin hat den Wohnteil des Grundstücks an ihren Geschäftsführer gegen eine Vergütung überlassen. Nach der EuGH-Rechtsprechung ist die private Nutzung eines Gebäudes durch den Unternehmer keine (steuerfreie) Vermietung i.S.d. Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG, weil es u.a. an einer Mietzahlung fehlt. Demgegenüber kann eine juristische Person (Unternehmerin) - anders als eine natürliche Person, die keine Verträge mit sich schließen kann - einen ihr gehörenden Gegenstand (z.B. Gebäude) einem ihrer Gesellschafter oder einem Vertretungsorgan auf vertraglicher Grundlage entgeltlich oder unentgeltlich überlassen.

Die Vergütung für eine Nutzungsüberlassung kann in einer Geldzahlung sowie in einer Sach- oder Dienstleistung und damit auch in einer Arbeitsleistung bestehen. Voraussetzung ist, dass zwischen der Leistung (z.B. Nutzungsüberlassung) und der Gegenleistung (z.B. Vergütungsleistung in Form einer Arbeitsleistung) ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang besteht regelmäßig, wenn die unternehmerisch tätige juristische Person mit ihrem Vertretungsorgan einen Mietvertrag geschlossen oder die Nutzungsüberlassung im Rahmen eines Anstellungsvertrags vereinbart haben.

Nach diesen Maßstäben ist die tatsächliche Würdigung des FG revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wonach die Wohnung entgeltlich gegen eine Vergütung (Arbeitsleistung des Geschäftsführers) überlassen ist. Weil eine Arbeitsleistung im Wirtschaftsleben stets vergütet wird, durfte das FG davon ausgehen, dass auch die Wohnungsüberlassung - wie üblich - das Geschäftsführergehalt erhöht hat und folglich die Nutzungsüberlassung in unmittelbarem Zusammenhang mit der geschuldeten Arbeitsleistung steht. Nachdem die Nutzungsüberlassung zwischen der Klägerin und ihrem Geschäftsführer im (ergänzenden) Anstellungsvertrag geregelt wurde, kommt eine unentgeltliche Überlassung aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses zwischen der Klägerin und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer durch eine anderweitige oder eine fehlende Vereinbarung nicht in Betracht.

Linkhinweis:

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