30.03.2015

Vorsteuervergütung: Ordnungsgemäße US-Unternehmerbescheinigung

Die Unternehmerbescheinigung muss zum einen den Vergütungszeitraum abdecken und zum anderen die Aussage enthalten, dass der Antragsteller Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuerrechts ist. Das einschlägige Gemeinschaftsrecht bestimmt, dass ein im Drittland - etwa in den USA - ansässiger Unternehmer die Erstattung von Vorsteuerbeträgen nur verlangen kann, wenn er nachweist, dass er eine wirtschaftliche Tätigkeit entsprechend Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 77/388/EWG ausübt.

FG Köln 11.2.2015, 2 V 3334/14
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist eine in den USA ansässige Unternehmerin. Ende Juni 2010 stellt sie beim Finanzamt einen Antrag auf Vorsteuervergütung im Rahmen des besonderen Verfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV i.H.v. 5.996 € für den Zeitraum Januar bis Dezember 2009. Dem Antrag war eine das Jahr 2007 betreffende Unternehmerbescheinigung beigefügt. Unter den Rechnungen befanden sich Rechnungen, auf denen der Rechnungsadressat durch Anbringung eines Aufklebers berichtigt worden war. Der Rechnungsaussteller hatte die Korrektur unterschrieben.

Das Finanzamt setzte die Vorsteuervergütung i.H.v. 5.041 € fest, lehnte allerdings den Antrag im Übrigen (i.H.v. 954 €) ab. Es war der Ansicht, dass die hiermit in Zusammenhang stehenden Rechnungsbelege in unzulässiger Weise mit einem überklebten Adressfeld berichtigt worden seien.

Das FG gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt. Der Streitwert wurde auf 600 € festgesetzt.

Die Gründe:
Unter Zugrundelegung der maßgeblichen Rechtsgrundsätze ist die Rechtslage ernstlich zweifelhaft i.S.d. § 69 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 FGO, da das Hauptsacheverfahren - jedenfalls hinsichtlich des hier streitigen zurückgeforderten Vergütungsbetrages - derzeit bei der im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung gebotenen summarischen Prüfung Erfolg haben dürfte. Es bestanden vielmehr keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Antragstellerin eine ordnungsgemäße Unternehmerbescheinigung vorgelegt hatte.

Nach § 18 Abs. 9 S. 1 UStG i.V.m. § 61 Abs. 3 UStDV muss der Unternehmer der zuständigen Finanzbehörde durch behördliche Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig ist, nachweisen, dass er als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist. Diese Vorschrift beruht auf den Vorgaben der Achten EG-Richtlinie. Nach Art. 3b) S. 1 der Achten EG-Richtlinie muss der in Art. 2 der Achten EG-Richtlinie genannte Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Staates, in dem er ansässig ist, den Nachweis erbringen, dass er Mehrwertsteuerpflichtiger dieses Staates ist. Die Bescheinigung muss nach Art. 9 Abs. 2 der Achten EG-Richtlinie dem in Anhang B zur Achten EG-Richtlinie aufgeführten Muster entsprechen.

Zwar gilt die Achte Richtlinie nur für die Erstattung von Vorsteuern an im Gemeinschaftsbiet ansässige Steuerpflichtige. Auf die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen - wie hier - findet hingegen die Dreizehnte Richtlinie des Rates vom 17.11.1986 Anwendung. Gem. Art. 3 Abs. 1 S. 2 der Dreizehnten Richtlinie bestimmten dabei die Mitgliedstaaten die Modalitäten für die Antragstellung zur Erstattung der Mehrwertsteuer. Die Erstattung darf nach Art. 3 Abs. 2 der Dreizehnten Richtlinie nicht zu günstigeren Bedingungen erfolgen als für in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige.

Die Unternehmerbescheinigung muss zum einen den Vergütungszeitraum abdecken und zum anderen die Aussage enthalten, dass der Antragsteller Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuerrechts ist. Im vorliegenden Fall erfüllte die von der Antragstellerin vorgelegte Bescheinigung die Voraussetzungen, denn sie erstreckte sich ausdrücklich auf das Steuerjahr ("Tax Year") 2009 und deckte damit den Vergütungszeitraum ab. Sie genügte auch den Anforderungen an die Aussage, dass die Antragstellerin Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuerrechts ist. Aus dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht ergab sich, dass ein im Drittland - etwa in den USA - ansässiger Unternehmer die Erstattung von Vorsteuerbeträgen nur verlangen kann, wenn er nachweist, dass er eine wirtschaftliche Tätigkeit entsprechend Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 77/388/EWG ausübt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruhte auf §§ 52 Abs. 2, 63 des Gerichtskostengesetzes. Es wurde insoweit Bezug genommen auf den BFH-Beschl. v. 14.12.2007 (Az.: IX E 17/07).

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