01.09.2014

Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG gilt nicht für vor dem 1.1.2009 zugeflossene Kapitaleinkünfte

Das Werbungskostenabzugsverbot gem. § 20 Abs. 9 EStG gilt nicht im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften, die vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind; dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 52a Abs. 10 S. 10 EStG, nach dem § 20 Abs. 9 EStG erstmalig auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge anwendbar ist. Mit dieser Formulierung stellt der Gesetzgeber nicht auf den Abfluss der potenziell als Werbungskosten abzugsfähigen Aufwendungen, sondern vielmehr darauf ab, wann die den Aufwendungen zuzuordnenden Einnahmen aus Kapitalvermögen zufließen.

FG Köln 22.7.2014, 8 K 1937/11
Der Sachverhalt:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Abzugsfähigkeit von nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, die im Zusammenhang mit Einnahmen aus Kapitalvermögen stehen, die vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind. Die Kläger wurden im Streitjahr 2009 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung erklärten sie u.a. jeweils Kapitaleinkünfte, wobei der Kläger Steuerberatungskosten i.H.v. rd. 1.500 € als Werbungskosten geltend machte. Diese Aufwendungen stehen unstreitig im Zusammenhang mit Kapitalerträgen, die den Klägern vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind und am 5.2., 5.5., 17.9. und 26.10.2009 bezahlt wurden.

Das Finanzamt erkannte den geltend gemachten Werbungskostenabzug nicht an. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wurden beim Kläger und bei der Klägerin jeweils ein Sparer-Pauschbetrag gem. § 20 Abs. 9 S. 1 und 2 EStG i.H.v. jeweils 801 € berücksichtigt. Die Kläger sind demgegenüber der Ansicht, dass die geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit Einnahmen aus Kapitalvermögen stünden, die bis zum Jahr 2008 erzielt worden seien. Somit handele es sich um nachträgliche Werbungskosten zu Kapitaleinkünften, die noch der Regelbesteuerung nach dem bis zum 31.12.2008 gültigen Einkommensteuergesetz unterlägen und deshalb in voller Höhe zu berücksichtigen seien.

Das FG gab der Klage statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BFH wurde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen und wird dort unter dem Az. VIII R 42/14 geführt.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Unrecht den Abzug der Steuerberatungskosten i.H.v. 1.500 € als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen des Streitjahres 2009 abgelehnt. § 20 Abs. 9 S. 1 2. Halbs. EStG schließt den Abzug der geltend gemachten Steuerberatungskosten als Werbungskosten nicht aus, denn die Vorschrift ist hierauf nicht anwendbar.

Nach § 2 Abs. 2 S. 2 EStG i.d.F. des UntStRefG vom 14.8.2007 tritt bei Einkünften aus Kapitalvermögen § 20 Abs. 9 EStG vorbehaltlich der Regelung in § 32d Abs. 2 EStG an die Stelle der §§ 9 und 9a EStG. Nach § 20 Abs. 9 S. 1 EStG ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ein Sparer-Pauschbetrag von 801 € abzuziehen (gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 1.602 € bei Ehegatten, § 20 Abs. 9 S. 2 EStG); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Der zeitliche Anwendungsbereich des § 20 Abs. 9 S. 1 EStG bestimmt sich nach § 52a Abs. 10 S. 10 EStG. Nach dem Wortlaut der Norm ist § 20 Abs. 9 EStG i.d.F. des Art. 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 19.12.2008 erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden.

Bei zutreffender Auslegung des § 52a Abs. 10 S. 10 EStG ist § 20 Abs. 9 S. 1 2. Halbs. EStG auf die streitigen Steuerberatungskosten i.H.v. 1.500 € nicht anwendbar. Die Norm ist erst auf solche Aufwendungen anzuwenden, die mit Kapitaleinnahmen im Zusammenhang stehen, die nach dem 31.12.2008 zufließen und schränkt den Werbungskostenabzug im Streitfall daher nicht ein.

Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 52a Abs. 10 S. 10 EStG, nach dem § 20 Abs. 9 EStG erstmalig auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge anwendbar ist. Mit dieser Formulierung stellt der Gesetzgeber nicht auf den Abfluss der potenziell als Werbungskosten abzugsfähigen Aufwendungen, sondern vielmehr darauf ab, wann die den Aufwendungen zuzuordnenden "Kapitalerträge", was nur i.S.v. "Einnahmen aus Kapitalvermögen" verstanden werden kann, zufließen. Die hier fraglichen Steuerberatungskosten stehen jedoch mit Einnahmen im Zusammenhang, die bereits vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind, und erfüllen diese Voraussetzung damit nicht.

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