23.10.2014

Zu den Anforderungen an den Buchnachweis

Um den Buchnachweis i.S.v. § 13 UStDV entsprechend dem Senatsurteil vom 28.5.2009 (Az.: V R 23/08) dem Grunde nach zu führen, reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige die Ausfuhrlieferungen auf einem separaten Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung verbucht hat. Es kommt nicht darauf an, ob der Unternehmer zusätzlich ein Warenausgangsbuch i.S.v. § 144 AO geführt hat oder weitergehend seine Buchführung im Allgemeinen als ordnungsgemäß anzusehen ist.

BFH 28.8.2014, V R 16/14
Der Sachverhalt:
Die Klägerin lieferte in den Streitjahren 2007 und 2008 Gegenstände in das Ausland und behandelte diese Lieferungen als nach § 6 UStG steuerfrei. In ihrer Buchführung verbuchte sie die Ausfuhrlieferungen auf einem separaten Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung über die Ausfuhrlieferungen. Im Anschluss an eine Außenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass die Lieferungen steuerpflichtig seien, da die Klägerin den Beleg- und Buchnachweis nicht erbracht.

Das FG der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision der Steuerbehörde blieb vor dem BFH erfolglos.

Die Gründe:
Ausfuhrlieferungen sind gem. § 4 Nr. 1a UStG unter den in § 6 UStG bezeichneten Voraussetzungen steuerfrei. Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 146 Abs. 1a u. b MwStSystRL. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung hat der Unternehmer gem. § 6 Abs. 4 S. 1 UStG nachzuweisen, wobei das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen kann, wie der Unternehmer die Nachweise zu führen hat. Aufgrund dieser Ermächtigung hat der Unternehmer einen Nachweis gem. §§ 8 ff. UStDV durch Belege und gem. § 13 UStDV durch Aufzeichnungen zu führen. Die Vorschriften zum sog. Beleg- und Buchnachweis gem. § 6 Abs. 4 UStG i.V.m. §§ 8 bis 17 UStDV beruhen unionsrechtlich auf der gem. Art. 131 MwStSystRL bestehenden Befugnis, Bedingungen für die Anwendung der Steuerbefreiungen für Ausfuhrlieferungen festzusetzen und sind daher grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar.

Infolgedessen hat das FG zu Recht entschieden, dass die Lieferungen der Klägerin steuerfrei waren. Die Klägerin hatte den Belegnachweis aufgrund der von ihr erstellten Anlagen zu den Rechnungen vor dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erbracht. Dabei war die auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung des FG, dass die Ergänzungen der Rechnungen für den Beleg- und Buchnachweis ausreichten, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Um den Buchnachweis i.S.v. § 13 UStDV entsprechend dem Senatsurteil vom 28.5.2009 (Az.: V R 23/08) dem Grunde nach zu führen, reicht es aus, wenn die Klägerin die Ausfuhrlieferungen auf einem separaten Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung verbucht hat.

Entgegen der Auffassung des Finanzamtes kam es nicht darauf an, ob der Unternehmer zusätzlich ein Warenausgangsbuch i.S.v. § 144 AO geführt hat oder weitergehend seine Buchführung im Allgemeinen als ordnungsgemäß anzusehen ist. Ohne dass der Senat darüber zu entscheiden hat, ob der nationale Gesetzgeber unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit berechtigt wäre, für den Buchnachweis auf derartige Kriterien abzustellen, ergeben sich derartige Erfordernisse jedenfalls nicht aus §§ 8 ff. UStDV. Die Klägerin war daher berechtigt, durch die im finanzgerichtlichen Verfahren erstellten Anlagen zu den Rechnungen nicht nur den Belegnachweis, sondern auch den Buchnachweis zu vervollständigen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.
BFH online
Zurück