01.10.2014

Zum Kindergeldanspruch für nicht verheiratete Tochter mit eigenem Kind

Die Verheiratung eines Kindes steht nach der ab dem Jahr 2012 geltenden Rechtslage seiner kindergeldrechtlichen Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nrn. 1 u. 2 EStG nicht entgegen, da hierfür keine typische Unterhaltssituation vorausgesetzt wird. Entsprechendes gilt auch für den Unterhaltsanspruch einer nicht verheirateten Tochter, für die Kindergeld begehrt wird, gegen den Vater ihres Kindes nach § 1615l BGB.

BFH 3.7.2014, III R 37/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der Vater einer im Juni 1992 geborenen Tochter, für die er Kindergeld bezog. Diese ist die Mutter eines im Oktober 2010 geborenen Kindes. Zu dieser Zeit befand sie sich in einer Berufsausbildung. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter ab Januar 2013 auf, weil nicht mehr die Eltern ihr gegenüber unterhaltsverpflichtet seien, sondern der Kindsvater nach § 1615l BGB.

Das FG gab der anschließend erhobenen Klage statt. Es war der Ansicht, auf etwaige Unterhaltsansprüche der Tochter gegenüber dem Kindsvater komme es nach der ab dem Jahr 2012 geltenden Rechtslage nicht mehr an. Es verpflichtete die Familienkasse, Kindergeld ab Januar 2013 zu bewilligen. Die Familienkasse war der Ansicht, das FG hätte über einen Kindergeldanspruch der Tochter nur für die Monate bis März 2013 entscheiden dürfen, da nach dem BFH-Urteil vom 22.12.2011 (Az.: III R 41/07) der Monat, in dem die Einspruchsentscheidung bekannt gegeben worden sei, der letzte Monat sei, für den ein Kindergeldanspruch im finanzgerichtlichen Verfahren überprüft werden könne.

Die Revision der Behörde blieb allerdings vor dem BFH erfolglos.

Die Gründe:
Die Familienkasse rügte zu Unrecht, dass das FG über den Klageantrag hinausgegangen sei, weil es sie dazu verpflichtet habe, Kindergeld ab Januar 2013 zu gewähren und damit eine Entscheidung über den Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung hinaus getroffen habe.

Die Klage richtete sich gegen den Aufhebungsbescheid der Familienkasse aus Januar 2013 sowie gegen die dazu ergangene Einspruchsentscheidung aus März 2013. Mit der Aufhebung dieser Verwaltungsentscheidungen durch das Urteil des FG wurde der vorherige Bescheid über die Festsetzung von Kindergeld wieder wirksam. Aufgrund dieses Festsetzungsbescheids war die Familienkasse gegenüber dem Kläger verpflichtet, Kindergeld zu gewähren. Eines eigenen Ausspruchs des FG über diese Verpflichtung bedurfte es nicht. Der Urteils-Tenor hat insoweit keine konstitutive Wirkung.

Dem Kläger steht nach dem Wortlaut der §§ 32, 62 ff. EStG Kindergeld für seine Tochter zu, da diese sich in Berufsausbildung befand und noch keine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hatte (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011). Die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes war demnach - im Gegensatz zu der bis Ende 2011 geltenden Rechtslage - ohne Bedeutung. Der Senat hat in seinem Urteil vom 17.10.2013 (Az.: III R 22/13) entschieden, dass die Verheiratung eines Kindes seiner kindergeldrechtlichen Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nrn. 1 u. 2 EStG nicht entgegensteht, da hierfür keine typische Unterhaltssituation vorausgesetzt wird. Der Unterhaltsanspruch eines verheirateten Kindes gegenüber seinem Ehegatten ist für den Anspruch auf Kindergeld insofern ohne Belang.

Entsprechendes gilt auch für den Unterhaltsanspruch einer nicht verheirateten Tochter, für die Kindergeld begehrt wird, gegen den Vater ihres Kindes nach § 1615l BGB. Die Bezüge, die aufgrund eines derartigen Anspruchs einer nicht behinderten Tochter zufließen, bleiben nach der ab dem Jahr 2012 geltenden Rechtslage außer Betracht.

Linkhinweis:

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