02.07.2012

Zur Absetzbarkeit der Kosten für einen "Hundesitter"

Bei der Tätigkeit eines "Hundesitters" handelt es sich zwar grundsätzlich um eine haushaltsnahe Dienstleistung i.S.d. § 35a Abs. 2 EStG. Die Kosten sind aber jedenfalls dann nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar, wenn die Hunde außerhalb der Wohnung und des Gartens des Steuerpflichtigen betreut werden.

FG Münster 25.5.2012, 14 K 2289/11 E
Der Sachverhalt:
Der Kläger hat zwei Hunde, für die er regelmäßig einen Betreuungsservice in Anspruch nimmt. Die Hunde wurden vom "Hundesitter" abgeholt und auch wieder zum Kläger zurück gebracht. Eine Betreuung der Tiere in der Wohnung des Klägers oder in dessen Garten fand nicht statt. Die hierfür angefallenen Aufwendungen i.H.v. 2.750 € (2008) und 4.702 € (2009) machte der Kläger als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung ab.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Anerkennung der Hundebetreuungskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.d. § 35a Abs. 2 S. 1 EStG. Er ist der Auffassung, dass schon der Umstand, dass seine Hunde zu seinem Haushalt gehören würden, ausreiche, um die Haushaltsnähe der Dienstleistungen zu bejahen, zumal es sich bei der Versorgung der Hunde einschließlich Spaziergängen um Tätigkeiten handele, die zum täglichen Leben dazugehören würden und von ihm - dem Kläger - üblicherweise selbst durchgeführt würden.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Anerkennung der Hundebetreuungskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen zu Recht abgelehnt.

Bei der Tätigkeit des "Hundesitters" handelt es sich zwar grundsätzlich um eine haushaltsnahe Dienstleistung i.S.d. § 35a Abs. 2 EStG. Denn das Gesetz erfasst hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die üblicherweise zur Versorgung der Familie in einem Privathaushalt erbracht werden. Dazu gehören u.a. Kochen, Wäschepflege, Einkauf von Verbrauchsgütern, Reinigung und Pflege der Räume sowie des Gartens, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen.

Auch Leistungen, die für die Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes erbracht werden, sind demnach grundsätzlich haushaltsnah, denn Tätigkeiten wie Füttern, Fellpflege und das Ausführen des Hundes werden regelmäßig vom Steuerpflichtigen oder sonstigen Haushaltsangehörigen erledigt. Die Gewährung der Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 EStG scheitert vorliegend jedoch daran, dass die konkreten Dienstleistungen nicht - wie das Gesetz verlangt - "im" Haushalt des Klägers erbracht worden sind.

Die Frage, ob Aufwendungen für einen "Hundesitter", der Tiere eines Steuerpflichtigen in dessen Haus und Garten versorgt, pflegt und betreut, anzuerkennen sind, brauchte im Streitfall nicht entschieden werden.

Linkhinweis:

FG Münster PM vom 2.7.2012
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