14.10.2014

Geschwindigkeitsbegrenzung mit Zusatzschild "Schneeflocke" gilt auch bei nicht winterlichen Straßenverhältnissen

Das Zusatzschild "Schneeflocke" zu einer Geschwindigkeitsbegrenzung erlaubt auch bei nicht winterlichen Straßenverhältnissen keine höhere als die angeordnete Geschwindigkeit. Der Hinweis bezweckt nur die Information der Verkehrsteilnehmer und enthält - anders als das Schild "bei Nässe" - keine zeitliche Einschränkung der angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

OLG Hamm 4.9.2014, 1 RBs 125/14
Der Sachverhalt:
Der Betroffene befuhr im Januar 2014 mit seinem Pkw Seat in Burbach die B 54, von der BAB 45 kommend. An diesem Tag begrenzte ein elektronisch gesteuertes Verkehrszeichen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h. Unter diesem Verkehrszeichen war - ohne weitere Zusätze - das Zusatzschild "Schneeflocke" angebracht.

Bei einer polizeilichen Geschwindigkeitskontrolle fiel der Betroffene auf, weil er mit seinem Fahrzeug 125 km/h fuhr. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung ahndete das AG daraufhin, der Bußgeldkatalogverordnung entsprechend, mit einer Geldbuße von 160 € und einem einmonatigen Fahrverbot.

Hiergegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Er war u.a. der Ansicht, dass ihm keine Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 km/h angelastet werden könne, da keine winterlichen Straßenverhältnisse geherrscht hätten. Die mit dem Zusatzschild "Schneeflocke" angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h sei deswegen zumindest irreführend gewesen.

Das OLG verwarf die Rechtsbeschwerde als unbegründet. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Das im vorliegenden Fall eine "Schneeflocke" darstellende Zusatzschild enthält bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise lediglich einen - entbehrlichen - Hinweis darauf, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung Gefahren möglicher winterlichen Straßenverhältnisse abwehren soll. Mit diesem Hinweis soll die Akzeptanz der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung erhöht werden. Der Hinweis bezweckt nur die Information der Verkehrsteilnehmer und enthält - anders als das Schild "bei Nässe" - keine zeitliche Einschränkung der angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Kraftfahrer müssen die die Geschwindigkeit begrenzende Anordnung somit auch bei trockener Fahrbahn beachten.

Linkhinweis:

OLG Hamm PM v. 14.10.2014
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