28.10.2014

Telefonieren ist bei automatisch abgeschaltetem Motor erlaubt

Ein Fahrzeugführer darf sein Mobiltelefon im Auto benutzen, wenn das Fahrzeug steht und der Motor infolge einer automatischen Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist. Die StVO stellt nicht darauf ab, dass ein Motor nur dann abgeschaltet ist, wenn zu dessen Wiedereinschalten die Zündvorrichtung bedient werden muss.

OLG Hamm 9.9.2014, 1 RBs 1/14
Der Sachverhalt:
Der heute 22 Jahre alte Betroffene aus Dortmund war im April 2013 mit einem Pkw der Marke Daimler auf der Ruhrallee in Dortmund unterwegs. An einer Ampel musste er wegen Rotlichtes anhalten. Während dieser Zeit war - was ihm nicht widerlegt werden konnte - der Motor seines Fahrzeuges aufgrund einer ECO Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet. Dabei wurde der Betroffene beobachtet, wie er sein Mobiltelefon, an sein Ohr hielt und sprach.

Das AG verurteilte den Betroffenen wegen verbotenen Telefonierens mit einem Handy zu einer Geldbuße von 40 €. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hob das OLG die Entscheidung des AG auf und sprach ihn frei. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Das in der StVO normierte Verbot, ein Mobiltelefon zu benutzen, gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Dabei differenziert der Gesetzeswortlaut gerade nicht zwischen einem automatisch und einem manuell abgeschalteten Motor. Ebenso wenig stellt die Vorschrift darauf ab, dass ein Motor nur dann abgeschaltet ist, wenn zu dessen Wiedereinschalten die Zündvorrichtung bedient werden muss. Infolgedessen ist ein Telefonieren auch bei einem automatisch abgeschalteten Motor zulässig, der durch das Betätigen des Gaspedals wieder in Gang gesetzt werden kann, wenn das Fahrzeug steht.

Durch die infrage stehende Verbotsvorschrift soll gewährleistet werden, dass dem Fahrzeugführer beide Hände für die eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung stehen. Steht das Fahrzeug jedoch und ist der Motor nicht im Betrieb, so fallen Fahraufgaben, für die der Fahrzeugführer beide Hände benötigt, nicht an. Unerheblich ist, ob der Motor zuvor durch den Fahrer mittels Betätigen der Zündung manuell oder durch Abbremsen bzw. dem Stillstand des Fahrzeugs automatisch abgeschaltet wurde.

OLG Hamm PM v. 28.10.2014
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