24.02.2016

adidas kann Eintragung seitlicher Parallelstreifen auf Sportschuhen als Gemeinschaftsmarke verhindern

Die Gesellschaft adidas kann sich der Eintragung seitlicher Parallelstreifen auf Sportschuhen von Konkurrenzunternehmen als Gemeinschaftsmarke widersetzen. Auch geringfügige Unterschiede, die zwischen den Marken bestehen (hier: unterschiedliche Länge der Streifen, bedingt durch einen unterschiedlichen Winkel), ändern nichts an dem Gesamteindruck, der durch die seitlich auf dem Schuh angebrachten breiten Querstreifen hervorgerufen wird.

EuGH 24.2.2016, C-396/15 P
Der Sachverhalt:
2009 beantragte die belgische Gesellschaft Shoe Branding Europe beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke für Schuhe mit zwei seitlich am Schuh parallel verlaufenden Streifen. Die Gesellschaft adidas widersprach der Eintragung. Sie berief sich u.a. auf ihre Marke mit drei parallel zueinander verlaufenden Streifen auf der Schuhseite. Die beiden Zeichen unterscheiden sich insbesondere durch eine verschiedene Länge der Streifen, bedingt durch einen unterschiedlichen Winkel. Der Widerspruch von adidas wurde vom HABM zurückgewiesen. Mit der vorliegenden Klage begehrte adidas die Aufhebung der Entscheidung des HABM.

Das EuG gab der Klag statt. Das HABM habe zu Unrecht angenommen, dass zwischen den beiden Marken keine bildliche Ähnlichkeit bestehe. Wegen ihrer offensichtlich gemeinsamen Elemente (gleich breite, parallele Querstreifen im selben Abstand, die auf dem Schuh seitlich angebracht sind und mit der Grundfarbe des Schuhs kontrastieren) seien die beiden Marken hinsichtlich des von ihnen hervorgerufenen Gesamteindrucks bis zu einem gewissen Grad ähnlich. Das Rechtsmittel von Shoe Branding Europe hatte vor dem EuGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das EuG hat sich nicht widersprochen, indem es festgestellt hat, das HABM habe seine Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken nicht hinreichend begründet habe. Denn die nur geringfügigen Unterschiede, die zwischen den Marken bestehen (unterschiedliche Länge der Streifen, bedingt durch den unterschiedlichen Winkel), ändern nichts an dem Gesamteindruck, der durch die seitlich auf dem Schuh angebrachten breiten Querstreifen hervorgerufen wird.

Im Übrigen hat das EuG eine umfassende Beurteilung der einander gegenüberstehenden Marken vorgenommen und somit keinen Rechtsfehler begangen. Es hat insoweit ausgeführt, dass die Unterschiede hinsichtlich der Anzahl und der Länge der Streifen nicht genügten, um die Ähnlichkeiten der streitigen Marken in Frage zu stellen.

Linkhinweis:

Für den auf die Webseiten des EuGH veröffentlichte Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 17 vom 24.2.2016
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