21.03.2012

Auch andere Autohersteller als Volkswagen dürfen Fahrzeuge mit dem Zusatz GTI bezeichnen

Volkswagen kann sich der Eintragung der von Suzuki angemeldeten Gemeinschaftsmarke "SWIFT GTi" nicht widersetzen. Das EuG hat eine entsprechende Entscheidung des HABM bestätigt, wonach keine Gefahr von Verwechslungen zwischen dieser Marke und den älteren Marken "GTI" von Volkswagen besteht.

EuG 21.3.2012, T-63/09
Der Sachverhalt:
Im Oktober 2003 meldete der japanische Autohersteller Suzuki beim beklagten Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) das Wortzeichen "SWIFT GTi" als Gemeinschaftsmarke für Kfz sowie deren Teile und Zubehör an. Die Klägerin ist die Volkswagen AG, die Inhaberin der deutschen Wortmarke "GTI" und der internationalen Marke "GTI" - u.a. mit Wirkung in Schweden, den Benelux-Staaten, Frankreich, Italien und Österreich - für Kfz und deren Teile ist. Sie erhob gegen die Anmeldung von Suzuki Widerspruch mit der Begründung, dass Verwechslungsgefahr bestehe.

Das HABM wies den Widerspruch zurück und verneinte eine Verwechslungsgefahr. Jede Ähnlichkeit dieser Marken hinsichtlich der Buchstabenkombination "GTI", die intuitiv als Hinweis auf bestimmte technische Merkmale eines Autos oder seines Motors wahrgenommen werde, werde nämlich durch den Modell-Phantasienamen "SWIFT" im Anfangsteil der angemeldeten Marke weitgehend ausgeglichen oder sogar völlig aufgewogen.

Das EuG wies die gegen die Entscheidung des HABM gerichtete Klage ab. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden.

Die Gründe:
Das HABM hat fehlerfrei angenommen, dass die Buchstabenkombination "GTI" von Fachleuten der Automobilbranche als beschreibend wahrgenommen wird und für das allgemeine Publikum nur äußerst geringe originäre Unterscheidungskraft hat.

Die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke ermöglicht dem Inhaber einer älteren Marke, der Anmeldung einer Marke zu widersprechen, wenn wegen deren Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum in dem Gebiet, in dem die ältere Marke Schutz genießt, die Gefahr von Verwechslungen besteht. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die betreffenden Waren von demselben Unternehmen oder ggf. wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

Das HABM hat vorliegend u.a. berücksichtigt, dass das Sigel "GTI" von vielen Autoherstellern in ganz Europa (z.B. Rover, Nissan, Mitsubishi Peugeot, Suzuki und Toyota) umfangreich genutzt wird, um die technischen Merkmale verschiedener Fahrzeugmodelle anzugeben, und dass es weitere Marken mit dem Sigel "GTI" gibt (wie z.B. Peugeot GTI oder Citroën GTI). Zudem hat das HABM das Wort "SWIFT", das als Phantasiebegriff aufgefasst wird und am Anfang der angemeldeten Marke steht, zu Recht als deren unterscheidungskräftigeres Element angesehen.

Daher ist das HABM zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass jede bildliche, klangliche oder begriffliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken durch den Modellnamen "SWIFT" weitgehend ausgeglichen oder sogar völlig aufgewogen wird. Ebenso hat das HABM zu Recht die Ansicht vertreten, dass ein Durchschnittsverbraucher in Schweden, den Benelux-Staaten, Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich nicht bloß wegen der Kombination der drei Buchstaben "GTI", annehmen würde, dass alle Autos, ihre Teile oder ihr Zubehör vom selben Hersteller stammten, und dass somit eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

EuG PM Nr. 29 vom 21.3.2012
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