20.04.2015

Autor des Librettos für das Musical "Hinterm Horizont" verstößt nicht gegen Urheberrecht

Bei dem Libretto zum Musical "Hinterm Horizont", das sich mit dem Leben von Udo Lindenberg auseinandersetzt, handelt es sich nicht um eine unfreie Bearbeitung eines anderen selbständigen, urheberechtsfähigen Werkes. Die bloße Verwendung einzelner Ideen reicht insoweit für eine Verletzung des Urheberrechts nicht aus.

KG Berlin 20.4.2015, 24 U 3/14
Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Frage, ob es sich bei dem Libretto zum Musical "Hinterm Horizont", das seit einigen Jahren im "Theater am Potsdamer Platz" gezeigt wird und das Elemente des Lebens von Udo Lindenberg zum Gegenstand hat, um eine sog. unfreie Bearbeitung eines anderen selbständigen, urheberechtsfähigen Werkes handelt.

Der Kläger war 2005 an den Rockstar mit dem Entwurf eines Librettos, basierend auf der Biografie des Musikers und unter Einbeziehung von dessen Songs, herangetreten. Udo Lindenberg lehnte das Werk ab. Nachfolgend entstand auf der Grundlage des Librettos eines anderen Autors, des Beklagten zu 3), das nunmehr aufgeführte Musical "Hinterm Horizont".

Der Kläger sieht sich in seinen Urheberrechten verletzt und wendet sich mit seiner Klage u.a. gegen die Gesellschaft, die das Theater am Potsdamer Platz betreibt, gegen den Autor und gegen Udo Lindenberg. Der Kläger möchte als Miturheber genannt und an den wirtschaftlichen Erträgen des Musicals beteiligt werden; insoweit begehrt er im Rahmen einer sog. Stufenklage zunächst Auskunft über die Anzahl der durchgeführten Veranstaltungen, die jeweilige Besucheranzahl etc., um auf der Grundlage dieser Auskunft seine finanziellen Forderungen berechnen zu können.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem KG keinen Erfolg. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH.

Die Gründe:
Es liegt keine unfreie Bearbeitung des Werks des Klägers vor.

Textpassagen bzw. Szenen oder Dialoge, die nach dem Urheberrecht schutzwürdig sind, hat der Beklagte zu 3) in sein Libretto nicht übernommen. Die bloße Verwendung einzelner Ideen reicht für eine Verletzung des Urheberrechts nicht aus. Es handelt sich insoweit nicht um eine eigene geistige Schöpfung des Klägers, da die wesentlichen Elemente des Musicals, nämlich die Liebesbeziehung eines zukünftigen Rockstars zu einer Kommunistin, das legendäre Konzert 1983 in dem Palast der Republik und der Mauerfall, in der Biographie des Musikers vorhanden oder zumindest angelegt bzw. in der historischen Geschichte begründet sind.

KG Berlin PM vom 20.4.2015
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