22.04.2013

Bei Honorarklagen von Rechts- oder Patentanwälten handelt es sich nicht notwendigerweise um Patentstreitsachen

Zu den Patentstreitsachen zählen alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft sind. Bei Honorarklagen von Rechts- oder Patentanwälten handelt es sich nicht notwendigerweise schon deswegen um eine Patentstreitsache, weil der Gegenstand des zugrunde liegenden Auftrags sich auf eine Erfindung bezogen oder ein Patent oder eine Patentanmeldung betroffen hat.

BGH 20.3.2013, X ZB 15/12
Der Sachverhalt:
Die Kläger hatten von der Beklagten Bezahlung ihrer Tätigkeit als Patentanwälte im Zusammenhang mit einer Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt verlangt. Die Klage blieb erfolglos. Das LG hat die der Beklagten zu erstattenden Kosten auf 509 € festgesetzt. In diesem Betrag enthalten waren die Kosten der auf Seiten der Beklagten neben den von ihr beauftragten Rechtsanwälten tätigen Patentanwälte i.H.v. 232 €.

Gegen die Kostenfestsetzung wandten sich die Kläger mit der sofortigen Beschwerde. Das KG änderte daraufhin den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise ab und setzte die der Beklagten zu erstattenden Kosten auf 277 € nebst Zinsen fest. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos.

Die Gründe:
Das Beschwerdegericht hatte zu Recht den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen, soweit die Kosten durch die Mitwirkung von Patentanwälten entstanden waren. Die Kläger haben der Beklagten diese Kosten nicht gem. § 143 Abs. 3 PatG zu erstatten, weil die zugrunde liegende Honorarklage keine Patentstreitsache i.S.v. § 143 Abs. 1 PatG war.

Zu den Patentstreitsachen zählen alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft sind. Hierzu können insbesondere Klagen gehören, deren Anspruchsgrundlage sich aus einem Patent oder einer nicht geschützten Erfindung ergibt, sowie solche, deren Ansprüche auf einem Lizenz- oder sonstigem Verwertungsvertrag beruhen. Es soll damit gewährleistet werden, dass sowohl das Gericht als auch die zur Vertretung einer Partei berufenen und die bei der Prozessvertretung mitwirkenden Anwälte über besonderen Sachverstand verfügen. An dieser Rechtfertigung fehlt es, wenn das den Streitgegenstand bildende Rechtsverhältnis ausschließlich Anspruchsvoraussetzungen und sonstige Tatbestandsmerkmale aufweist, für deren Beurteilung das Gericht und die Prozessvertreter der Parteien keines solchen Sachverstands bedürfen.

Infolgedessen handelt es sich bei Honorarklagen von Rechts- oder Patentanwälten nicht notwendigerweise schon deswegen um eine Patentstreitsache, weil der Gegenstand des zugrunde liegenden Auftrags sich auf eine Erfindung bezogen oder ein Patent oder eine Patentanmeldung betroffen hat. Dies ist vielmehr dann nicht der Fall, wenn zur Beurteilung der Frage, ob die Honorarforderung berechtigt ist, das Verständnis der Erfindung keine Rolle spielt und es deshalb keines besonderen Sachverstands bedarf, um die für die Entgeltung der dem Anwalt übertragenen Erwirkung eines technischen Schutzrechts maßgeblichen Umstände erfassen und beurteilen zu können. Es fehlt dann nach Sinn und Zweck des § 143 PatG die Rechtfertigung für die Einordnung als Patentstreitsache.

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