14.09.2012

Bezeichnung "Biomineralwasser" nicht irreführend

Der Verkehr erwartet nicht, dass die Verwendung von "Bio" bei Mineralwässern gesetzlichen Vorgaben unterliegt oder staatlich überwacht wird. Der Umstand, dass der Gesetzgeber bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine gesetzliche Regelung für die Verwendung von "Bio" getroffen hat, führt nicht dazu, dass diese Bezeichnung beim Fehlen einer gesetzlichen Regelung nicht verwendet werden darf.

BGH 13.9.2012, I ZR 230/11
Der Sachverhalt:
Der Beklagte bietet ein natürliches Mineralwasser an. Dieses Wasser bezeichnet und bewirbt er als "Biomineralwasser". Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält dies für irreführend. Sie meint, der Verkehr verbinde mit "Biomineralwasser" Qualitätsmerkmale, die für ein natürliches Mineralwasser bereits gesetzlich vorgeschrieben und daher selbstverständlich seien.

Das LG gab der von der Klägerin erhobenen Unterlassungsklage statt. Das OLG wies sie hinsichtlich der beanstandeten Verwendung des Begriffs "Biomineralwasser" ab. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin blieb vor dem BGH ohne Erfolg.

Die Gründe:
Das OLG hat die Verwendung der Bezeichnung "Biomineralwasser" zu Recht als ist nicht irreführend angesehen.

Der Verkehr erwartet von einem als "Biomineralwasser" bezeichneten Mineralwasser, dass es nicht nur unbehandelt und frei von Zusatzstoffen ist, sondern im Hinblick auf Rückstände und Schadstoffe deutlich unterhalb der für natürliche Mineralwässer vorgesehenen Höchstwerte liegt. Mineralwässer, die die gesetzlichen Grenzwerte deutlich unterschreiten, unterscheiden sich von den Mineralwässern, bei denen der Gehalt an Rückständen und Schadstoffen nahe an diesen Werten liegt. Ob das vom Beklagten vertriebene Mineralwasser diese hohen Reinheitserwartungen erfüllt, stand nicht im Streit.

Der Verkehr erwartet auch nicht, dass die Verwendung von "Bio" bei Mineralwässern gesetzlichen Vorgaben unterliegt oder staatlich überwacht wird. Der Umstand, dass der Gesetzgeber bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine gesetzliche Regelung für die Verwendung von "Bio" getroffen hat, führt nicht dazu, dass diese Bezeichnung beim Fehlen einer gesetzlichen Regelung nicht verwendet werden darf. Das in der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung bestimmte Gebot, für das vom Beklagten vertriebene Wasser die Verkehrsbezeichnung "natürliches Mineralwasser" anzugeben, steht der zusätzlichen Bezeichnung als "Biomineralwasser" ebenfalls nicht entgegen.

Linkhinweis:

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BGH PM Nr. 149 vom 13.9.2012
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