31.05.2012

Die Marke "ZAPPA" ist zu löschen

Der BGH hat entschieden, dass die Gemeinschaftsmarke "ZAPPA" mangels Benutzung zu löschen ist. Aus diesem Grunde kann die Verwendung der Bezeichnung "Zappanale" für ein Musikfestival die Marke nicht verletzen kann.

BGH 31.5.2012, I ZR 135/10
Der Sachverhalt:
Der Kläger, ein in den USA ansässiger Trust, verwaltet den Nachlass des 1993 verstorbenen Musikers Frank Zappa und ist Inhaber der Gemeinschaftsmarke "ZAPPA". Die Beklagte richtet das seit 1990 jährlich stattfindende Musikfestival "Zappanale" aus und vertreibt unter der Bezeichnung Tonträger und Bekleidungsstücke.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus der Marke "ZAPPA" auf Unterlassung und Schadensersatz wegen der Benutzung der Bezeichnung "Zappanale" in Anspruch. Die Beklagte beantragt im Wege der Widerklage, die Klagemarke "ZAPPA" mangels Benutzung für verfallen zu erklären.

Das LG wies Klage und Widerklage ab. Das OLG bestätigt die die Klage abweisende Entscheidung des LG und erklärte auf die Widerklage die Gemeinschaftsmarke des Klägers mangels Benutzung für verfallen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers blieb vor dem BGH ohne Erfolg.

Die Gründe:
Die Gemeinschaftsmarke "ZAPPA" ist zu löschen, weil der Kläger die Marke nicht i.S.v. Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung in der Europäischen Union benutzt hat. Da die Marke "ZAPPA" verfallen ist, ist das vom Kläger begehrte Verbot, die Bezeichnung "Zappanale" für ein Musikfestival zu verwenden, nicht gerechtfertigt.

Die von dem Kläger angeführten Verwendungsbeispiele genügten nicht den Anforderungen der Gemeinschaftsmarkenverordnung an eine rechtserhaltende Benutzung. Die Verwendung des Domainnamens "zappa.com" stellt keine markenmäßige Verwendung der Bezeichnung "ZAPPA" dar. Das Publikum fasst den Domainnamen nur als Hinweis auf eine Internetseite mit Informationen über den Musiker Frank Zappa auf. Durch die Benutzung des Zeichens "ZAPPA Records" wird der kennzeichnende Charakter der Marke "ZAPPA" beeinflusst mit der Folge, dass eine rechtserhaltende Benutzung i.S.v. Art. 15 Abs. 2 Buchst. a GMV ausscheidet.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 75 vom 31.5.2012
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