28.07.2014

Eidesstattliche Versicherung mit oder ohne anwaltlichen Rat und Beistand?

Bei der Prüfung, ob es dem zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilten Beklagten nicht zugemutet werden kann, die eidesstattliche Versicherung ohne anwaltlichen Rat und Beistand abzugeben, muss das Gericht dem Verpflichteten einen großzügigen Beurteilungsspielraum zubilligen. Dies entspricht der BGH-Rechtsprechung.

BGH 13.3.2014, I ZR 60/13
Der Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelte es sich um ein Softwareunternehmen. Bezüglich der Vermarktung ihrer Produkte arbeitete sie von 2004 bis 2009 mit der Beklagten zusammen. Die Klägerin machte im vorliegenden Rechtsstreit im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Zahlung von Lizenzgebühren geltend. Das LG verurteilte die Beklagte daraufhin in der ersten Stufe zur Erteilung von Auskünften. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten verwarf das OLG als unzulässig, weil der Wert der Beschwer der Beklagten für die Auskunftsstufe lediglich bis zu 300 € betrage.

Nach der Auskunftserteilung verurteilte das LG die Beklagte auf Antrag der Klägerin dazu, durch ihr Organ die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern. Den Streitwert für diesen Teil des Rechtsstreits setzte das LG auf 2.500 € fest. Die gegen ihre Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gerichtete Berufung der Beklagten verwarf das LG mangels Erreichens des erforderlichen Wertes der Beschwer als unzulässig. Hierbei hatte das Berufungsgericht die Notwendigkeit einer rechtlichen Beratung der Beklagten durch einen Rechtsanwalt verneint.

Auf die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Beklagten hob der BGH den Beschluss wieder auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Gründe:
Das Berufungsgericht war mit seiner Entscheidung von der BGH-Rechtsprechung abgewichen. Es hätte die Notwendigkeit einer rechtlichen Beratung der Beklagten durch einen Rechtsanwalt bejahen müssen, weil ihre Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung im ersten Teilurteil des LG in zeitlicher Hinsicht deutlich hinausging.

Zwar hatte das Berufungsgericht die zeitlichen Unterschiede zwischen der Auskunftserteilung und der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erkannt. Es hatte diesem Umstand jedoch zu Unrecht keine Bedeutung bei der Beurteilung der Frage beigemessen, ob es der Beklagten zumutbar war, die geschuldete eidesstattliche Versicherung ohne vorherigen anwaltlichen Rat uneingeschränkt abzugeben.

Die eidesstattliche Versicherung knüpft ihrer Natur nach an eine vorangegangene Auskunftsverpflichtung an. Geht die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung hinaus, hat der Schuldner grundsätzlich ein berechtigtes Interesse, die weitergehende Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf ihre Zulässigkeit von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Dies entspricht der BGH-Rechtsprechung.

Die Erfüllung des titulierten Anspruchs durch die Beklagte setzte Rechtskenntnisse voraus. Damit hätte sich das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung auseinandersetzen müssen. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zur Annahme eines über 600 € liegenden Wertes des Beschwerdegegenstands gelangt wäre, wenn es die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Beklagte für geboten erachtet hätte. Dies muss das OLG im wiedereröffneten Berufungsverfahren beachten.

Linkhinweis:

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