16.03.2017

Einwilligung des Fernsprechteilnehmers in Veröffentlichung seiner Daten umfasst auch Nutzung in anderem Mitgliedstaat

Die Einwilligung eines Fernsprechteilnehmers in die Veröffentlichung seiner Daten umfasst auch die Nutzung dieser Daten in einem anderen Mitgliedstaat. Der weitgehend harmonisierte Rechtsrahmen ermöglicht es, die Einhaltung der Anforderungen im Bereich des Schutzes personenbezogener Teilnehmerdaten unionsweit gleichermaßen sicherzustellen.

EuGH 15.3.2017, C-536/15
Der Sachverhalt:
Die belgische Gesellschaft European Directory Assistance NV (EDA) bietet vom belgischen Hoheitsgebiet aus Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse an. Sie beantragte bei Unternehmen, die Teilnehmern in den Niederlanden Telefonnummern zuweisen (Tele2, Ziggo und Vodafone Libertel), ihr ihre Teilnehmerdaten zur Verfügung zu stellen. Dabei berief sie sich auf eine Verpflichtung in einer niederländischen Rechtsvorschrift, mit der die europäische Universaldienstrichtlinie (Richtlinie 2002/22/EG) umgesetzt wird. Da die niederländischen Unternehmen der Ansicht waren, dass sie nicht verpflichtet seien, die betreffenden Daten einem Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat zu überlassen, lehnten sie dies ab.

Das mit dem Rechtsstreit befasste Berufungsgericht für Wirtschaftssachen in den Niederlanden hat dem EuGH nun Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Es möchte wissen, ob ein Unternehmen verpflichtet ist, die Daten seiner Teilnehmer einem Anbieter von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen aus einem anderen Mitgliedstaat zu überlassen, und, wenn ja, ob es den Teilnehmern freigestellt werden muss, ihre Einwilligung davon abhängig zu machen, in welchem Land das Unternehmen, das die Daten anfordert, seine Dienste anbietet. Insoweit stelle sich die Frage, wie die Beachtung des Diskriminierungsverbots und der Schutz des Privatlebens gegeneinander abzuwägen seien.

Die Gründe:
Die Universaldienstrichtlinie erstreckt sich auf alle Anträge, die von einem Unternehmen gestellt werden, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als die Unternehmen, die Teilnehmern Telefonnummern zuweisen.

Aus dem Wortlaut des einschlägigen Art. 2 der Richtlinie geht hervor, dass er alle zumutbaren Anträge erfasst, die zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen gestellt werden. Die Informationen sind dabei unter Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die nicht diskriminierend sind. Es wird nicht danach unterschieden, ob der Antrag von einem Unternehmen gestellt wird, das im selben Mitgliedstaat ansässig ist, oder von einem Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat. Dies steht auch im Einklang mit dem Ziel der Richtlinie, das u.a. darin besteht, die Verfügbarkeit unionsweiter hochwertiger öffentlich zugänglicher Dienste durch wirksamen Wettbewerb und Angebotsvielfalt zu gewährleisten. Eine allein auf der Ansässigkeit der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat beruhende Weigerung, ihnen die Teilnehmerdaten zur Verfügung zu stellen, ware mit dem Diskriminierungsverbot unvereinbar.

Hinsichtlich der Frage, ob es den Teilnehmern freigestellt werden muss, ihre Einwilligung davon abhängig zu machen, in welchem Land das Unternehmen, das die Daten anfordert, seine Dienste anbietet, wird auf die bisherige EuGH-Rechtsprechung verwiesen (EuGH 5.5.2011, C-543/09). Wenn ein Teilnehmer, der von dem Unternehmen, das ihm eine Telefonnummer zugewiesen hat, von der Möglichkeit der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten an ein drittes Unternehmen zur Veröffentlichung in einem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis informiert wurde und dieser Veröffentlichung zugestimmt hat, muss er in die Weitergabe derselben Daten an ein anderes Unternehmen nicht erneut einwilligen. Dies gilt jeden falls dann, wenn gewährleistet ist, dass die betreffenden Daten nicht für andere Zwecke als diejenigen verwendet werden, für die sie im Hinblick auf ihre erste Veröffentlichung erhoben wurden.

Das in der Charta der EU-Grundrechte verankerte Recht auf Schutz personenbezogener Daten wird insoweit nicht in seinem Wesensgehalt angetastet. Im Übrigen wird ein Unternehmen, das öffentlich zugängliche Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse anbietet, unabhängig davon, wo es in der Union ansässig ist, in einem weitgehend harmonisierten Rechtsrahmen tätig, der es ermöglicht, die Einhaltung der Anforderungen im Bereich des Schutzes personenbezogener Teilnehmerdaten unionsweit gleichermaßen sicherzustellen. Folglich ist es für das Unternehmen, das seinen Teilnehmern Telefonnummern zuweist, nicht angezeigt, das an den Teilnehmer gerichtete Ersuchen um Einwilligung so zu formulieren, dass er bei seiner Einwilligung danach differenziert, in welchen Mitgliedstaat die ihn betreffenden Daten übermittelt werden können.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 31 vom 15.3.2017
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